Urteil zu Vereinbarungen zur gemeinsamen Verwertung

Diese Frage, ob Vereinbarungen zur gemeinsamen Verwertung nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG mit Mehrheitsbeschluss der Systeme für alle Systeme verbindlich geschlossen werden können, wird derzeit zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und Systemen diskutiert.
Foto: E. Zillner

Ein erstes Gericht hat sich zu dieser Frage mit überraschendem Ausgang geäußert.

Die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems durch die Systeme ist zumeist Gegenstand langwieriger Verhandlungen zwischen dem örE einerseits und den Systemen, vertreten durch den nach § 22 Abs. 7 VerpackG bestellten gemeinsamen Vertreter, andererseits. Neben der Höhe des Mitbenutzungsentgelts sind auch die Konditionen der gemeinsamen Verwertung und/oder Herausgabe umstritten. In einigen Fällen einigten sich die Vertragsparteien auf eine gemeinsame Verwertung, die Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch an die Systeme wurde hingegen ausgeschlossen.

Hiergegen wehr(t)en sich allerdings einige Systeme und fordern, trotz der ausdrücklichen vertraglichen Regelung, eine Herausgabe ihres Anteils am Sammelgemisch. Sie vertreten die Auffassung, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG, wonach eine Abstimmungsvereinbarung oder Änderungen hierzu dann zustande kommt, wenn mindestens zwei Drittel der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme dieser zustimmen, keine Anwendung auf Regelungen finden, die die gemeinsame Verwertung und/oder den Ausschluss einer Herausgabe betreffen. Allein Vereinbarungen zur gemeinsamen Sammlung der PPK-Abfälle könnten durch Mehrheitsbeschluss durch den gemeinsamen Vertreter vereinbart werden. Regelungen zur gemeinsamen Verwertung seien dagegen individuell zwischen jedem System und dem örE abzustimmen.

Entscheidung VG Neustadt an der Weinstraße

In einer jüngst hierzu ergangenen Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße urteilten die Richter nunmehr, dass vermeintliche Schadensersatzansprüche der Systeme wegen unterbliebener Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch allein auf eine mögliche Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu stützen seien. Diese Ansprüche müssten allerdings vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Im Einzelnen:

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten sich ein örE sowie die Systeme im Wege der Verhandlungen einer Anlage 7 auf den Ausschluss einer Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch an die Systeme einigen können. Hiergegen wehrte sich ein System und kürzte das an den örE zu zahlende Mitbenutzungsentgelt um einen vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch wegen fehlender Herausgabe seines Anteils am Sammelgemisch. Die hiergegen durch den örE erhobene Klage führt nunmehr zu einem Vorbehaltsurteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO. In diesem erkannten die Richter den Anspruch des örE zwar an, setzten zugleich die Entscheidung über den im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus. Denn dieser könne allein auf einer möglichen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer solchen Forderung allerdings nur dann erfolgen, wenn diese rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten ist, da die Entscheidung über eine Amtspflichtverletzung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit falle. Da beide Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren, setzte das Gericht die Entscheidung über eine Aufrechnung aus.

Das System ist nunmehr aufgefordert, seinen Schadensersatzanspruch zunächst vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Erst wenn ein solcher Anspruch dann rechtskräftig festgestellt wurde, kann eine Aufrechnung erfolgen. Damit obliegt es erneut der Zivilgerichtsbarkeit, sich mit den detaillierten Fragen zum Verpackungsrecht auseinanderzusetzen.

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