EU-Institutionen einigen sich auf Regeln zur CO2-Entnahmezertifizierung

Der BDE hat die vorläufige Einigung für den freiwilligen Zertifizierungsmechanismus bei CO2-Entnahmeverfahren als kluge und praktikable Regelung begrüßt.https://news.bde.de/resc/1/18217af8e98/0/transparent.gif
Foto nach: Julia Schwab; pixabay.com

Nach Ansicht des Verbandes fördere insbesondere die Erweiterung des Geltungsbereichs eine technologieoffene CO₂-Entnahme.

„Neben den dauerhaften und temporären CO₂-Entnahmemethoden, die die Europäische Kommission bereits vorgeschlagen hatte, wurden nun auch die Verringerung von Bodenemissionen in den Geltungsbereich der Verordnung mitaufgenommen. Das ist sehr positiv, da die EU an dieser Stelle beweist, dass sie für alle Formen der Emissionsreduktionen offen ist. Auch der Zusatz, dass weitere Methoden aufgenommen werden können, sollte die Europäische Kommission sie als tauglich einstufen, ist vielversprechend“, erklärte BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen am Montag.

Die am 19. Februar beschlossene vorläufige Einigung über die Verordnung schaffe, so der BDE, einen Rechtsrahmen für die Zertifizierung von freiwilligen CO₂-Entnahmen. Diese solle den CO₂-Abbaumarkt fördern und so ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaneutralität bis 2050 beisteuern.

Der erweiterte Geltungsbereich der Verordnung umfasst die dauerhafte Speicherung von atmosphärischem oder biogenen CO₂, temporäre CO₂-Speicherung in langlebigen Produkten, klimaeffiziente Landwirtschaft und die Verringerung von Bodenemissionen. Für die Entnahmeverfahren gelten unterschiedliche Mindestspeicherzeitspannen, so muss die dauerhafte Speicherung für mehrere Jahrhunderte andauern, während die temporäre Speicherung in Produkten auf 35 Jahre begrenzt ist und sowohl die klimaeffiziente Landwirtschaft als auch die Verringerung von Bodenemissionen für lediglich 5 Jahre bestehen müssen. Darüber hinaus wurde auch vereinbart, dass bei der klimaeffizienten Landwirtschaft und der Verringerung von Bodenemissionen sichergestellt werden muss, dass sie stets auch einen positiven Nebeneffekt für die biologische Vielfalt aufweisen. Als Beispiel werden an dieser Stelle etwa eine Verbesserung der Bodengesundheit oder eine Vermeidung von Bodendegradation genannt.

Eine umfassende Liste der möglichen positiven Nebeneffekte für die Biodiversität und die individuellen Zertifizierungmethoden für die vier Entnahmeverfahren werden von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten festgelegt. Auch die Erweiterung des Geltungsbereichs um neue Entnahmemethoden kann durch die Kommission in delegierten Rechtsakten bestimmt werden.

Bruckschen: „Die jetzt vorliegende Regelung ist praxistauglich. Als Verband kritisieren wir jedoch, dass wesentliche Bestandteile – wie die Zertifizierungsmethoden – von der Europäischen Kommission wie so oft in delegierten Rechtsakten festgelegt werden sollen. Durch delegierte Rechtsakte wird der gängige Gesetzgebungsprozess, der es beispielsweise den Europaabgeordneten ermöglicht, Änderungen vorzuschlagen, umgangen und Wirtschaftsteilnehmer werden in den Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte oft nur oberflächlich konsultiert. Das mindert die demokratische Legitimation und verschlechtert die Qualität der Gesetzgebung und mindert das Vertrauen von Bürgern und Wirtschaft in die EU-Institutionen.”

Der Rechtsrahmen für die Zertifizierung von CO₂-Entnahme muss, bevor er in Kraft treten kann, noch durch den Umweltausschuss, das Plenum des Europaparlaments sowie den Rat der Mitgliedstaaten formell bestätigt werden. Die neuen Regeln gelten dann 20 Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU.

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