Nach Ansicht des Verbandes enthält er zu viele Ausnahmen von der erweiterten Herstellerverantwortung; würde die Abfallrahmenrichtlinie nach den Vorstellungen des Umweltausschusses geändert, würde sie nicht im erhofften Maße zu einer umfassenden Kreislaufwirtschaft für Textilien beitragen.
„Der Bericht ist eine Enttäuschung, denn zu viele der Kompromissänderungen des Umweltausschusses schwächen die Kreislaufwirtschaft für Textilien. Insbesondere die Änderungen an ihrer zentralen Stütze, nämlich den Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung, sind aus BDE-Sicht problematisch. Zu groß sind die Ausnahmen, zu umfassend die Sonderregeln. So gelingt keine effektive Kreislaufwirtschaft für Textilien“, kritisierte der BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen an diesem Freitag in Berlin.
Skeptisch sieht der Verband u.a. die Definition für den Begriff „Sozialunternehmen“, der zu vage und zu offen formuliert ist. Danach gelten all jene Unternehmen, die „mit den Prinzipien und Merkmalen der Sozialwirtschaft“ übereinstimmen und „die sozialen oder ökologischen Ziele als Grund für ihre kommerzielle Tätigkeit haben“, als Sozialunternehmen und können von den Ausnahmen für diese profitieren. Beispielsweise sind Sozialunternehmen, laut Kommissionsvorschlag und Ausschussbericht, nicht dazu verpflichtet, gesammelte Textilabfälle an die von den Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung (Producer Resposibility Organisations, PROs) beschäftigten Entsorgungsunternehmen übergeben zu müssen.
Weitere, aus Sicht des BDE problematische Änderungen gab es auch bei den Rahmenbedingungen für die PROs. Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag, der den Mitgliedsstaaten freie Hand hinsichtlich der Ausgestaltung der PROs lassen wollte, schlägt der Ausschuss nun vor, Hersteller, öffentliche und private Entsorger, lokale Behörden, Sozialunternehmen sowie Unternehmen, die Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung betreiben, an der Durchführung, Überwachung und Überprüfung der Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtend zu beteiligen. Wie diese Beteiligung genau aussieht, soll später in der nationalen Umsetzung der Richtlinie ausgelegt werden. Überdies bleibt der Ausschussbericht beim Kommissionsvorschlag und schließt Kleinstunternehmen – und damit 88 Prozent der Marktteilnehmer – von der erweiterten Herstellerverantwortung aus.
Auf Verbandskritik stößt zudem, dass Änderungsanträge zur Klarstellung, dass lediglich zertifizierte Abfallunternehmen Textilabfälle sortieren dürfen, sich nicht durchsetzen konnten. Zur konkreteren Festlegung der Textilabfallreduktionsziele muss die Europäische Kommission bis zum 30. Juni 2025 eine Bewertung der gegenwärtigen Verhältnisse vorlegen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag präsentieren.
Bruckschen: „In seiner jetzt vorgelegten Fassung ist er der Abschlussbericht eher dazu geeignet, die Kreislaufwirtschaft für Textilien zu schwächen als zu stärken. Besonders die weitreichenden Sonderregelungen für Sozialunternehmen – dessen Begriff dazu nicht optimal definiert ist – beim Umgang mit Abfall sowie die Ausnahme von Kleinstunternehmen aus der erweiterten Herstellerverantwortung werden sich negativ auswirken. Zudem greift der Umweltausschuss unnötigerweise in die Organisation der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ein – deren Ausgestaltung sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Eine Nachbesserung ist daher dringend vonnöten.“
Eine Einigung im Plenum des Europäischen Parlaments noch in dieser Legislaturperiode ist zwar nicht gänzlich unmöglich, aber unwahrscheinlich. Darüber hinaus muss auch der Rat der Mitgliedsstaaten seine Position (Allgemeine Ausrichtung) noch vorlegen, bevor die Trilogverhandlungen zum finalen Rechtstext beginnen können. Da die Abfallrahmenrichtlinie allerdings keine Priorität der belgischen Ratspräsidentschaft wird der Trilog frühestens im zweiten Halbjahr 2024 beginnen können.