„Auch wenn die Abfallverbringungsverordnung einige Verbesserungen wie kürzere Notifizierungsverfahren, die Einführung einer Begründungspflicht und eine transparentere Verbringung mit sich bringt, bleibt die grundlegende Problematik bestehen, dass die Verbringungsverordnung dem Ausbau der europäischen Kreislaufwirtschaft im Wege steht. Die europäische Recyclingwirtschaft erfährt durch die Exportbeschränkungen massive Handelsbeschränkungen. Gleichzeitig wird durch intransparente Rezyklatimporte der Aufbau eines tragfähigen europäischen Rezyklatmarktes behindert“, erklärte BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen am Mittwoch in Berlin.
Zuvor hatte das Europäische Parlament die zum Ende des letzten Jahres erfolgte Einigung im Trilog von Parlament, Rat und Kommission formell bestätigt. Die gleiche Zustimmung des Rates steht noch aus. Sobald er der Einigung ebenfalls zustimmt, ist die Verordnung offiziell in erster Lesung angenommen und kann zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Wann der Rat das Trilog-Ergebnis annimmt, ist bislang nicht bekannt. Es ist jedoch von einer Annahme in den kommenden Wochen auszugehen.
Die neuen Regeln zur Verbringung innerhalb der EU kommen demnach zwei Jahre nach Inkrafttreten zur Anwendung. Nach Auffassung des Verbandes werde erst die Praxis zeigen, ob durch die Revision eine Kürzung der mitunter überlangen Notifizierungsverfahren gelingen könne. Auf BDE-Zustimmung stößt die Umsetzung der Verbandsforderung, wonach künftig Behörden eine Begründungspflicht für die Verzögerung der Bearbeitung haben. Zudem begrüßt der Verband, dass seine Forderungen zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe hinsichtlich der Antragsablehnung und des Widerrufs in das Regelwerk aufgenommen wurden.
Drei Jahre nach Inkrafttreten werden außerdem die neuen Regeln hinsichtlich des Exports von grün-gelistetem Abfall zur Verwertung in Nicht-OECD-Drittstaaten gültig. Die damit eingeführte Länderliste, auf die sich Staaten mit dem Nachweis einer umfassenden umweltgerechten Abfallbewirtschaftungsstrategie bewerben müssen, um entsprechende Abfälle zur Verwertung zu empfangen, ist aus Verbandssicht weiterhin zu weitgehend. Nach Ansicht des BDE müsste allein der Standard der einzelnen Abfallbehandlungsanlage dafür entscheidend sein und nicht die gesamte Abfallbewirtschaftungsstrategie eines Landes. Entsprechend ist es nach den neuen Regeln die Pflicht des Exporteurs, durch unabhängige akkreditierte Dritte nachzuweisen, dass die Abfälle in der betreffenden Anlage im Nicht-OECD-Empfängerstaat umweltgerecht hochwertig verwertet werden. Vor diesem Hintergrund bewertet der BDE daher insbesondere auch das eingangs erwähnte ausdrückliche Exportverbot von Kunststoffabfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten, das nach zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung für insgesamt zweieinhalb Jahre einzuhalten sein soll, als unverhältnismäßigen Eingriff in den Welthandel.