„Der jetzt vorliegende Revisionsentwurf der Industrieemissionsrichtlinie ist im Vergleich zum Kommissionsvorschlag eine bessere Alternative, auch wenn sie nicht vollständig die Forderung der Industrie umsetzt. Diese Vorlage schafft zumindest mehr Rechtsklarheit“, erklärte BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen am Freitag in Berlin.
Anfang Januar hatte der Umweltausschuss (ENVI) des Europäischen Parlaments in einer Abstimmung die vorläufige Einigung zur Revision mit großer Mehrheit bestätigt, nachdem sich zuvor die Verhandlungsführer von Rat, Parlament und Kommission im Rahmen der Trilogverhandlungen bereits vorläufig (informell) über die neue IED geeinigt hatten.
Die neue Richtlinie sieht eine Änderung des Kommissionsvorschlages hinsichtlich der künftigen verpflichtenden Einhaltung niedrigster möglicher Emissionsgrenzwerte vor. Nach dem aktuell geltenden Recht müssen sich die Emissionen von Industrieanlagen innerhalb festgelegter Emissionsbandbreiten befinden. Der Kommissionsvorschlag sah vor, diese Bandbreiten abzuschaffen und den jeweils niedrigsten Emissionswert zur verpflichtenden Maßgabe für Anlagen vorzuschreiben.
Der BDE hat sich stets entschieden für eine Beibehaltung der bisherigen Emissionsbandbreiten eingesetzt. Der systemwidrige Ansatz der EU-Kommission, den jeweils niedrigsten Emissionswert zur verpflichtenden Maßgabe vorzuschreiben, läuft dem integrierten Ansatz der IED zuwider. Hiernach werden die verschiedensten verfügbaren Techniken zusammengetragen und deren unterschiedliche Emissionen betrachtet. Aus deren Mitte werden dann die Emissionsbandbreiten in sogenannten BVT-Schlussfolgerungen festgeschrieben. Die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der IED umfassen diejenigen Techniken, die sowohl die beste Basis für Emissionswerte bilden als auch hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit wirtschaftlich verfügbar und in der Umsetzung verhältnismäßig sind.
Die vorgeschlagene Neuregelung wurde nun zumindest abgeschwächt und die Geltung neuer Emissionsgrenzwerte zeitlich nach hinten verschoben. Zunächst soll die zuständige Behörde neue Emissionsgrenzwerte am untersten Ende der Bandbreite nur dann bestimmen können, wenn zuvor neue BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht wurden. Wenn aufbauend auf diesen BVT-Schlussfolgerungen bestehende Anlagengenehmigungen überprüft werden, legt die zuständige nationale Behörde gleichzeitig die strengsten erreichbaren Emissionsgrenzwerte für die betreffende Anlage fest. Erfreulich ist, dass die Behörde hierbei die bestmögliche Gesamtleistung der betreffenden Anlage unter normalen Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der BVT-assoziierten Emissionswerte zu beachten hat, was eine Änderung zum Kommissionsvorschlag darstellt.
BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen: „Auch wenn eine völlige Löschung der vorgeschlagenen Neuregelungen zur Einhaltung unterster Emissionsgrenzwerte wünschenswert gewesen wäre, ist zumindest das Aufweichen der bestehenden starren Regelungen zu begrüßen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie wird nun darauf zu achten sein, wie sich die Ausgestaltung dieser Anforderungen in der Praxis tatsächlich und EU-einheitlich umsetzen lässt.“
Nach der vorläufigen Einigung müssen nunmehr lediglich noch das Plenum des Parlaments sowie der Ministerrat der Einigung förmlich zustimmen, damit die überarbeitete Richtlinie noch dieses Halbjahr in Kraft treten kann. Als Richtlinie wird die überarbeitete IED dann in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Hierfür besteht in den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von 22 Monaten ab Inkrafttreten der Richtlinie.