„Es ist sehr erfreulich, dass EU-Rat und das Parlament innerhalb einer Woche ihre Positionierungen vorgelegt haben. Das ist eine gute Voraussetzung für die Trilogverhandlungen, die in Kürze beginnen dürften“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth am Montag in Berlin.
Am Mittwoch letzter Woche hatten sich die EU-Mitgliedstaaten im Rat auf eine gemeinsame Position im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag zum Recht auf Reparatur (Right-to-Repair) geeinigt. Das Europaparlament legte seine Position ebenfalls in der gleichen Woche fest. Der nun folgende Start der Trilogverhandlungen, moderiert von der Europäischen Kommission, wird für den 7. Dezember erwartet.
Einigkeit zwischen Rat und Parlament besteht bei der Kernforderung der Richtlinie, dass Hersteller eine Reparatur nicht mehr aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen dürfen. Lediglich wenn es rechtlich oder physisch nicht mehr möglich ist, eine Instandsetzung vorzunehmen, darf der Produzent die Reparatur verweigern. Während sich die Neuregelung nach dem Kommissionsvorschlag und der Positionierung des Rates vorwiegend auf Haushaltsgeräte, beispielsweise Waschmaschinen oder Geschirrspülmaschinen, sowie etwa elektronische Bildschirme beziehen soll, entschied sich das Parlament am Dienstag im Gegensatz dazu für eine Erweiterung der Produktpalette um Handys und Tablets.
Darüber hinaus gibt es weitere Streitpunkte zwischen Rat und Parlament hinsichtlich der Rangfolge von durchzuführenden Maßnahmen im Falle eines Defekts. Hier befürwortet der Rat die derzeitig geltende Gleichwertigkeit von Reparatur und Ersatz eines Produktes, während der Kommissionsvorschlag die Reparatur bevorzugt. Das Parlament hingegen gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, einen Ersatz anzufordern, sollte eine Reparatur „erhebliche Unannehmlichkeiten“ nach sich ziehen. Des Weiteren ist es positiv zu bewerten, dass keine der Institutionen Online-Händlern eine Ausnahme hinsichtlich der Reparaturgarantie gewährt – damit werden sowohl die europäischen Wettbewerbsbedingungen als auch die Kreislaufwirtschaft umfassend gestärkt.
Kurth hierzu: „Die schnellen Entwicklungen im legislativen Prozess zum Right-to-Repair beweisen, dass die europäischen Organe die Abfallvermeidung als höchste Stufe der Abfallhierarchie stärken und sie als wichtigen Teil der Kreislaufwirtschaft begreifen. Zu diesem Zweck ist Reparierbarkeit von wesentlicher Bedeutung. Um allerdings das Problem der „Wegwerfkultur“ ganzheitlich zu lösen, muss der ganze Lebenszyklus von Produkten betrachtet werden. Recycelbarkeit am Ende der Verbraucherkette ist ebenso wichtig, wie die Langlebigkeit der Produkte.“
Eine Einigung zwischen den Institutionen wird noch in dieser Legislaturperiode erwartet. Nach Inkrafttreten der Richtline haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, sie in geltendes nationales Recht umzusetzen.