Besonders begrüßt der Verband das Kernstück der Richtlinie, nämlich den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 auf 42,5 Prozent, zuzüglich einer nicht verpflichtenden Steigerung von 2,5 Prozent zu erhöhen. Kritisch sieht der Verband die Verschärfung der Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse-Brennstoffe.
„Bei einem Anteil von derzeit 32 Prozent ist die für die nächsten sieben Jahre vorgesehene Steigerung ein ambitioniertes, aber ausdrücklich zu begrüßendes Ziel. Ohne solche Vorgaben beim Anteil grüner Energie kann das oberste Ziel der EU-Klimapolitik – eine EU-weite Treibhausgasneutralität bis zum Jahre 2050 – nicht erreicht werden. Ein wichtiger und notwendiger Schritt ist auch, die Nutzung solcher Energiequellen als „übergeordnetes öffentliches Interesse“ einzuordnen. Dadurch erreichen wir die dringend nötige und vom BDE immer wieder gewünschte Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für diese Projekte“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth am Freitag in Berlin.
Neben den Regelungen zum Energieanteil beinhaltet die Richtlinie auch Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungen. Aus Verbandssicht geht das Vorhaben, Genehmigungsverfahren für Projekte für den Ausbau erneuerbarer Energie zu entbürokratisieren und zu beschleunigen, grundsätzlich in die richtige Richtung. Angesichts der ambitionierten Klimaziele wäre eine noch stärkere Straffung der Verfahren besser gewesen.
Kritisch sieht der BDE jedoch die vorgesehenen strengeren Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse-Brennstoffe, wenn diese in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW verwendet werden. Nach der jetzigen Rechtslage gelten strengere Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse-Brennstoffe erst, wenn sie in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW verwendet werden. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht nach BDE-Meinung zu Recht für aus Abfällen hergestellte Biomasse-Brennstoffe Ausnahmen von den Nachhaltigkeitsanforderungen vor. Die Einstufung von aus Biomasse hergestellter Energie als „grün“ darf nicht durch überzogene Bürokratiehürden und zu viele Einschränkungen erschwert werden. Wenn jedoch trotz dieser Ausnahmen erhöhte Nachhaltigkeitskriterien gelten sollen, sobald die Brennstoffe in Anlagen mit einer geringen Gesamtfeuerungswärmeleistung verwendet werden, dann wird eine erleichterte Einstufung als grüne Energie konterkariert.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht sehen wir den nationalen Gesetzgeber in der Pflicht, gemeinsam mit den Verbänden effektive Nachweisprozesse über die Nachhaltigkeit der Biomasseströme zu erarbeiten. Energie aus abfallstämmiger Biomasse ist ganz im Sinne der Abfallhierarchie und stellt keinen Zielkonflikt in Form von Landnutzungskonkurrenzen dar. Dieser ökologische Bonus sollte sich auch in einer unkomplizierten Anerkennung der Verwertungswege und einer entsprechenden EEG-Förderung widerspiegeln.“
Am Dienstag dieser Woche hatten die Abgeordneten des Europäischen Parlaments der finalen Version der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive III – RED III) zugestimmt. Eine Einigung über die Revision der Richtlinie hatten die Verhandlungsführer zwischen Parlament und Rat, moderiert von der Kommission, bereits Ende März erreicht. Da sich jedoch Frankreich weiterhin für Garantien in Bezug auf die Anrechnung kohlenstoffarmen Wasserstoffs aus Kernkraft eingesetzt hatte, verzögerte sich die Annahme des endgültigen Richtlinientextes um mehrere Monate. Im nächsten Schritt muss noch der Ministerrat der RED III förmlich zustimmen, damit 20 Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der EU die Richtlinie in Kraft treten kann. Danach haben die EU-Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.