Blinkende Turnschuhe, Gürtel mit LED-Leuchten und natürlich EC- oder Kreditkarten – alles Produkte mit elektronischen Bauteilen. Erst kürzlich hat McDonalds in Frankreich angekündigt, einen Mehrwegbecher mit RFID-Chip auf den Markt zu bringen und auch in Deutschland wird diese Möglichkeit geprüft. Doch was ist, wenn diese Produkte nicht mehr gebraucht und entsorgt werden müssen? Wie entsorge ich den blinkenden Turnschuh oder den Trinkbecher mit Chip?
Gemäß Elektrogesetz gehören diese Produkte tatsächlich in den E-Schrott, wie das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite schreibt. Es handelt sich um sogenannte Open-Scope-Elektrogeräte (Offener Anwendungsbereich). Das heißt: Alle elektrischen und elektronischen Geräte fallen unter das ElektroG und sind, wenn sie denn entsorgt werden müssen, als Elektroaltgeräte zu sammeln und zu entsorgen, damit sie einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt und so ein Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet werden kann.
Aber ist es wirklich sinnvoll, einen Pappbecher mit Chip oder einen blinkenden Turnschuh auf dem Wertstoffhof als E-Schrott abzugeben? Nein, sagt bvse-Experte Andreas Habel. Für den Diplom-Ingenieur ist das allenfalls „ein Bärendienst für das Recycling“. Diese Produkte landen schlicht im falschen Verwertungssystem, weiß der Experte. Elektro(nik)-Altgeräteanlagen sind in erster Linie auf die Gewinnung von Metallen und Edelmetallen ausgelegt. Daneben werden auch noch Kunststofffraktionen erzeugt. Textilien, Holzmöbel oder Trinkbecher können dort jedoch nicht zurückgewonnen werden.
Trotzdem werden sie bei den zertifizierten Erstbehandlungsanlagen angeliefert. Doch können sie in diesen Anlagen nicht verwertet werden, sondern verursachen nur Aufwand und Kosten. Letztlich landet der blinkende Turnschuh zwangsläufig im Restabfall.
Nach Meinung des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung sollte hier dringend Abhilfe geschaffen werden. Diese Art von Produkten muss in geeignete Verwertungswege umgeleitet werden. Es ist nicht sinnvoll, sie zu Erstbehandlungsanlagen zu transportieren, die auf die Behandlung von elektrischen und elektronischen Geräten ausgelegt sind. „Ein Trinkbecher bleibt ein Trinkbecher und wird nicht zum Elektrogerät, nur weil ein Chip auf ihm klebt“, so Andreas Habel.
„Die Rechtssetzung sollte sich sinnvollerweise an den technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten des Recyclings orientieren und Produktentwickler sollten sich die Frage stellen, ob ihr Produkt auch für eine stoffliche Verwertung geeignet ist. Nur dann wird es auch etwas mit der Kreislaufwirtschaft. Unsinnige Einstufungen helfen da nicht weiter“, zeigt sich der bvse-Experte überzeugt.