Lemke: „Batterieverordnung ist entscheidende Weichenstellung für mehr Kreislaufwirtschaft“

Die EU-Mitgliedstaaten stimmen für mehr Umweltschutz bei Herstellung und Entsorgung von Batterien
Bild: jpj2000nl, Pixabay

Künftig soll der CO₂-Fußabdruck von Batterien für Elektrofahrzeuge und wiederaufladbaren Industriebatterien ausgewiesen werden. In weiteren Schritten führt die EU Performanceklassen und Grenzwerte für diese Batterien ein. So sieht es die neue EU-Batterieverordnung vor, die der EU-Ministerrat heute abschließend beschlossen hat. Außerdem muss ab 2031 eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel bei der Neuproduktion von Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien eingesetzt werden. Die Verordnung stellt zudem Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien in leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien, z. B. in E-Bikes) sowie Allzweck-Gerätebatterien. Eine besondere Neuerung ist der Digitale Batteriepass: Damit werden erstmals zentrale Produktinformationen entlang des Lebenszyklus von Traktions- und Industriebatterien digital an einer Stelle gebündelt und verfügbar gemacht.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Die Batterieverordnung ist eine entscheidende Weichenstellung für mehr Kreislaufwirtschaft im EU-Binnenmarkt. Batterien sind ein Schlüsselprodukt für die Energiewende und für das Erreichen der EU-Klimaziele. Mit der Batterieverordnung nimmt die Europäische Union erstmals den gesamten Lebenszyklus in den Fokus, die Nachhaltigkeit der Herstellungs- und Abfallphase werden in Zukunft zusammengedacht. Indem wir verstärkt wertvolle Ressourcen aus ausgedienten Batterien gewinnen, verbessern wir das Recycling und verringern den teils umweltschädlichen Abbau in anderen Teilen der Welt. Dass Umweltaspekte nunmehr einbezogen werden müssen, ist ein echter Meilenstein.“

Mit dem heutigen Beschluss im Rat für „Allgemeine Angelegenheiten“ der Europäischen Union haben die EU-Mitgliedstaaten den Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments mit Blick auf die neue EU-Batterieverordnung zugestimmt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene abgeschlossen und die Verordnung kann in Kraft treten. Die Verordnung soll EU-weit für einen nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette sorgen.

Um die negativen Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu reduzieren, soll der CO₂-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien zukünftig ausgewiesen werden. Ab 2031 sieht die neue Batterieverordnung eine Rezyklateinsatzquote für große Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien vor. Ebenfalls wird die Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien geregelt. So sollen Gerätebatterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Für LV-Batterien soll der Austausch der Batteriezellen durch unabhängige Fachleute möglich sein. Zusätzlich gilt eine Pflicht, Batterien als Ersatzteil für mindestens fünf Jahre zur Verfügung zu stellen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Nutzungsdauer von Geräten zu verlängern und die Rechte von Verbraucher*innen zu stärken. Die Batterieverordnung legt zudem erstmalig auch umweltbezogene und soziale Sorgfaltspflichten für vier zentrale Batterierohstoffe fest (Lithium, Kobalt, Nickel, Grafit). Unternehmen, die erstmalig Batterien in den EU-Markt einführen, müssen nach der BattVO dafür Sorge tragen, dass entlang der Lieferkette der verwendeten Batterierohstoffe hohe Umwelt- und Sozialstandards eingehalten werden. Nicht zuletzt werden auch die Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien neu gefasst. Dabei werden vor allem ambitionierte Sammel- und Verwertungsvorgaben festgelegt.

Mit der neuen Verordnung über Batterien und Altbatterien wird die Batterierichtlinie aus dem Jahr 2006 abgelöst. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht sein wird, ist noch im Juli 2023 zu rechnen. Für einige Regelungen gelten im Anschluss jedoch noch Übergangsfristen bis zu deren endgültiger Anwendung.

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