Geldstrafe für Lebensmittelproduzent wegen fehlender Vollständigkeitserklärungen

Unternehmen, die mit ihren Waren sehr große Verpackungsmengen in Verkehr bringen und keine testierte Vollständigkeitserklärung bei der ZSVR hinterlegen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.
Foto: Daniel Albany; pixabay.com

Das zeigt auch der Fall eines großen Lebensmittelproduzenten aus den Niederlanden, der seine Waren nach Deutschland exportiert.

Pro Jahr brachte das Unternehmen mit seinen Waren erhebliche Verpackungsmengen in Verkehr. Obwohl der Lebensmittelproduzent die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten hatte, kam er seiner Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nicht nach. Und das gleich in drei aufeinanderfolgenden Jahren. Dieses Fehlverhalten hatte Folgen: Die ZSVR meldete den konkreten Verdachtsfall bei der zuständigen Vollzugsbehörde, die ein Verfahren gegen das Unternehmen eröffnete. Der Lebensmittelproduzent musste schließlich nicht nur alle ausstehenden Vollständigkeitserklärungen nachholen, sondern auch ein Bußgeld in Höhe von mehreren tausend Euro bezahlen.

Große Mengen, große Verantwortung: Rund 6.300 Unternehmen sind verpflichtet, jeweils bis zum 15. Mai eine durch einen Prüfer testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr zu hinterlegen. Damit bestätigen sie, dass sie ihre Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligt und deren Recycling finanziert haben. Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht für Unternehmen, die mit ihren Waren Verkaufs-, Um- und/oder Versandverpackungen vertreiben und deren Verpackungsmengen im vergangenen Kalenderjahr mindestens einen der drei folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschritten haben:

  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 kg
  • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30.000 kg

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit, meldet die ZSVR jeden Verdachtsfall bei der zuständigen Landesvollzugsbehörde. Das kann für die betroffenen Unternehmen sehr teuer werden. Ihnen drohen Geldbußen bis zu 100.000 Euro, wenn sie ihre testierte Vollständigkeitserklärung zu spät oder gar nicht abgeben. Darüber hinaus sind Gewinnabschöpfungen möglich. Damit Unternehmen mit großen Verpackungsmengen kein böses Erwachen droht, sollten sie die fristgerechte Abgabe einer Vollständigkeitserklärung als das betrachten, was sie auch ist – eine gesetzliche Pflicht, deren Nichtbeachtung Konsequenzen nach sich zieht.

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