Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) vom 20. Januar 2022 dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1147 und (EU) 2019/2010) in nationales Recht. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) geforderten Staubminimierungsmaßnahmen haben die Verbände BAV und VDMA Fachverband Abfall- und Recyclingtechnik die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Pauly mit einer Bewertung der Rechtslage beauftragt.
BVT-Schlussfolgerung und TA Luft 2021 mit mehr Spielraum
Die BVT-Schlussfolgerungen für Abfallbehandlung lassen Raum für vielfältige Techniken zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten und gegenüber den betroffenen Anlagenbetreibenden weniger belastend sein können als die in der ABA-VwV geforderten Einhausung oder Kapselung. Auch in der TA Luft 2021 sind Abweichungen von den Anforderungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgabe
In dem beigefügten juristischen Vermerk kommt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Pauly zu dem Ergebnis, dass neben den in der ABA-VwV beschriebenen Umweltschutzmaßnahmen der Einhausung oder Kapselung auch andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Befeuchtung, in die Abwägung einbezogen werden müssen, solange diese ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.