Vorgeschlagen ist die Streichung der Verweise auf die EU-Abfalleinträge EU3011 und EU48 in den Abänderungen 135 und 139 sowie die damit verbundene Abänderung 5, mit der die EU-Notifizierung gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens ebenfalls gestrichen wird. Die genannten Einträge gelten nur für Verbringungen innerhalb der EU.
Diese o.g. Einträge gelten nur für Verbringungen innerhalb der EU, wie vom EU-Rat mit der folgenden Begründung bereits im Jahr 2019 beschlossen wurde:
Die Abfalleinträge EU3011 und EU48 wurden in die Abfallverbringungsverordnung aufgenommen, um zwei Besonderheiten der EU zu berücksichtigen: den Binnenmarkt und den grenzüberschreitenden Charakter der EU-Abfallbewirtschaftung, der die unterschiedlichen Recyclingkapazitäten und -infrastrukturen der EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Die Streichung der Verweise auf die EU-Abfalleinträge würde dazu führen, dass Kunststoffabfälle wie PVC-Abfälle, für die es auf EU-Ebene eine etablierte, aber nicht gleichmäßig verteilte Recyclingkapazität gibt, nicht mehr als „Abfälle der grünen Liste“ in Anhang III eingestuft würden und somit die Verbringung von Kunststoffabfällen einschließlich PVC-Abfällen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen würde. Der Verwaltungsaufwand, die zu erwartenden zusätzlichen Kosten für die Akteure der Kreislaufwirtschaft und der bürokratische Aufwand für die zuständigen Behörden zur Durchsetzung und Überwachung eines solchen Systems werden voraussichtlich zu einem Rückschritt führen, da der Abfall immer den wirtschaftlichsten Weg nimmt.
Auch der Vorschlag zur Änderung von Artikel 4 Absatz 2 (Änderungsantrag 32) könnte nach Auffassung des bvse erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die bereits funktionierende Kunststoffrecyclingindustrie in der EU haben. Dieser sieht vor, dass die Verbringung von Abfällen, die in Anhang IV der POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe) aufgeführte Stoffe enthalten, dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent) unterliegen soll. In Anhang IV der POP-Verordnung sind die Schwellenwerte für Stoffe festgelegt, bei deren Überschreitung ein Abfall als POP-Abfall gilt und somit ein spezielles Abfallbewirtschaftungsverfahren durchlaufen werden muss, bei dem die Stoffe von den Abfällen getrennt werden, um sie der Entsorgung zuzuführen. Abfälle, die POP-Anhang-IV-Stoffe unterhalb der Schwellenwerte enthalten, gelten nicht als POP-Abfälle und müssen daher dem üblichen Abfallentsorgungsverfahren unterzogen werden. Die Einführung einer Vorschrift, nach der alle (Kunststoff-)Abfälle, die einen in Anhang IV aufgeführten Stoff enthalten, dem PIC-Verfahren unterzogen werden müssen, ohne dass die entsprechenden Schwellenwerte genannt werden, ist zu streng. Sie steht auch im Widerspruch zu Anhang IV, der zwischen Abfällen und POP-Abfällen unterscheiden soll, indem er die Vorschriften für POP-Abfälle auf Nicht-POP-Abfälle anwendet. Obwohl wir den Wunsch verstehen, die Verbringung von POP-Abfällen zu kontrollieren, lehnen wir diesen Änderungsantrag in seiner jetzigen Form entschieden ab.
In Anbetracht der oben genannten Gründe behindern die Änderungsanträge 5, 32, 135 und 139 eindeutig das Ziel der Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung, die Verbringung von zum Recycling bestimmten Abfällen innerhalb der EU zu erleichtern und den Binnenmarkt zu stärken. Durch diese wird nämlich eine größere Menge an Kunststoffabfällen dem PIC-Verfahren unterworfen, was zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen würde.
Da der ENVI-Bericht bereits die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Länder verbietet und eine schrittweise Einstellung der Ausfuhr von Kunststoffabfällen in OECD-Länder innerhalb von vier Jahren vorschreibt, ist es unerlässlich, die Verbringung von Kunststoffabfällen, die für das Recycling bestimmt sind, innerhalb der EU zu fördern, um sicherzustellen, dass diese Abfälle nach den höchsten Umweltstandards behandelt werden und gleichzeitig mit den Zielen des europäischen Green Deal der EU und des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft in Einklang stehen.