Dass hierbei niemand gefährdet wird, stellt eine besondere Herausforderung für das Fahrpersonal dar, selbst wenn eine zweite Person als Einweisende unterstützt. Rückfahrassistenzsysteme (RAS) helfen, Unfällen vorzubeugen. Ein neues DGUV Test Prüfzeichen weist jene Systeme aus, die optimal und zuverlässig beim Rangieren unterstützen und die Anforderung an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erfüllen.
Bis April 2019 entstanden die DGUV Test Prüfgrundsätze GS-VL-40 „Rückfahrassistenzsysteme für Nutzfahrzeuge“. Ein wichtiger Anforderungsaspekt: Das RAS soll über ein Kamera-Monitor-System eine weitreichende Sichthilfe bieten und zudem den rückwärtigen Raum selbsttätig überwachen sowie bei Kollisionsgefahr warnen. Bereits vor der Veröffentlichung der Prüfgrundsätze meldete sich das erste Hersteller-Unternehmen. Das System, das zur Prüfung stand, beruht auf einer komplexen Technik auf der Basis optischer Sensoren. Es zeichnet sich dadurch aus, dass Objekte automatisch erkannt und bewertet werden. Um dem Hersteller zu ermöglichen, sein RAS als zertifiziertes Produkt auszuweisen, wurde das neue DGUV Test Prüfzeichen „Assistenzsystem geprüft“ entwickelt. Alle RAS, die von DGUV Test geprüft und zertifiziert werden, dürfen damit zukünftig gelabelt werden. Abhängig von weiteren sektorspezifischen Anforderungen kann das neue Prüfzeichen auch bei anderen Arten von Assistenzsystemen vergeben werden.
Im Jahr 2021 wurde eine neue Richtlinie der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) erlassen, wonach alle PKW- und Nutzfahrzeuge mit Rückfahrassistenzsystemen ausgerüstet werden müssen. Ab Mitte 2022 ist das für neue Fahrzeugtypen und ab Mitte 2024 für alle Neufahrzeuge verpflichtend. Geeignete RAS für die konkreten Einsatzbedingungen zu finden und auszuwählen, wird dabei den Unternehmen selbst obliegen. Die DGUV Test Prüfgrundsätze und das dazugehörige Prüfzeichen „Assistenzsystem geprüft“ geben eine Auswahlhilfe und unterstützen die Unternehmen bei dieser Entscheidung. Doch auch das beste RAS entbindet das Fahrpersonal nicht von seiner besonderen Verantwortung, sich gemäß der geltenden straßenverkehrsrechtlichen und betrieblichen Vorschriften zu verhalten.