Dies trifft auf den größten Teil des Lebensmittelhandels in Deutschland zu. UBA-Präsident Dirk Messner: „Die neue Rücknahmepflicht u.a. für Supermärkte, Lebensmitteldiscounter und Drogeriemärkte bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger ein Plus an mehreren Tausend kostenlosen Rückgabemöglichkeiten für Elektroaltgeräte. Das erleichtert die Entsorgung sehr, vor allem durch die im Vergleich zu Wertstoffhöfen doch oft bessere Erreichbarkeit und die flexibleren Öffnungszeiten. Alte Elektrogeräte kann man nun gleich beim Wocheneinkauf zurückgeben“. Die neu in Kraft getretene gesetzliche Rücknahmepflicht zielt vor allem auf Geräte kl einer 25 cm ab. Größere Geräte können kostenlos zurückgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Gerät der gleichen Geräteart neu gekauft wird.
Die Ausweitung der Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte auf Vertreiber von Lebensmitteln ist eine der Hauptmaßnahmen aus dem Paket der am 1.1.2022 in Kraft getretenen Novelle des ElektroG zur Verbesserung der Altgerätesammlung und Steigerung der Sammelmenge. Insbesondere Supermärkte und Discounter bringen regelmäßig große Mengen Elektrogeräte in Verkehr, mussten sich in den meisten Fällen allerdings nicht um deren Rücknahme kümmern. Denn bislang sind, neben den Wertstoffhöfen der Kommunen, nur Geschäfte und Versandhändler mit einer Verkaufsfläche bzw. Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern – sprich große Elektromärkte, zum Teil Baumärkte und größere Onlinehändler – zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet gewesen.
Ziel der neuen Regelung ist es, dass ausgediente Elektrogeräte durch ein flächendeckendes Netz an verbrauchernahen Rückgabemöglichkeiten der korrekten Entsorgung zugeführt werden können und weniger Altgeräte abseits der korrekten Pfade, wie zum Beispiel im Hausmüll, Verpackungsmüll oder der Natur, wo sie nicht hingehören, entsorgt werden. Auch an Schrottsammler und -händler, welche oft mit Postwurfsendungen werben, sollten keine Altgeräte abgegeben werden, denn diese dürfen in aller Regel keine Altgeräte sammeln und es besteht die Gefahr einer nicht umweltgerechten Entsorgung im In- oder Ausland.
Alle Altgeräte, die auf korrektem Wege abgegeben werden, können so für eine Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, um Rohstoffe und Ressourcen zu schonen und zurückzugewinnen sowie umweltschädigende Bauteile und Substanzen aus dem Kreislauf auszuschleusen.
Bietet ein Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte an bzw. stellt diese auf dem Markt bereit, ist er zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.
Dabei gilt: Kleine Altgeräte mit einer Kantenlänge kleiner gleich 25 Zentimeter (z. B. Rasierapparat, Uhren, Telefone und Smartphones, Fernbedienung, Toaster, PC-Maus) können Verbraucherinnen und Verbraucher auch ohne gleichzeitigen Kauf eines neuen Gerätes zurückgeben; Altgeräte mit einer Kantenlänge größer 25 Zentimeter (z. B. Waschmaschine, Fernseher, Elektrorasenmäher) müssen vom Händler dagegen nur bei Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart zurückgenommen werden. Die Rückgabe muss entweder direkt im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu möglich sein. Die gleiche Rücknahme- und Rückgaberegelung gilt wie bisher auch weiter für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern.
Als Lebensmittelhändler gelten neben den klassischen Supermärkten, Discountern und Drogeriemärkten auch alle anderen Händler, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Anbieten von Lebensmitteln, Mindestverkaufsfläche). Einzelhandelsunternehmen, die beispielsweise nur im Kassenbereich oder saisonal Lebensmittel wie Süßigkeiten anbieten, sind nicht von der Rücknahmepflicht erfasst.
Um die Altgeräte-Rücknahmestellen leicht zu erkennen, müssen die Händler laut neuer gesetzlicher Regelung durch gut sicht- und lesbare Schrift- und Bildtafeln im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms bzw. in ihren Darstellungsmedien (z. B. Website) oder mit der Warensendung über Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten informieren. Zudem sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein.
[…] 1. Juli gelten neue Regelungen zur Abgabe von Elektroschrott. 25.000 neue Rücknahmestellen sind durch den Beschluss entstanden. Supermärkte und Drogerien mit einer Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmetern sind ab seit Juli […]