„Die recyclingstärkende Absicht ist zwar schon klar erkennbar, im Gestaltungsrahmen besteht jedoch noch eindeutig Änderungsbedarf“, erklärte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock bei der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen.
„Die Absicht des Gesetzgebers ist richtig, die öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen hin zur Förderung von Ressourceneffizienz und Recycling zu stärken“, erklärte Rehbock und führte weiter aus: „Die geplante Änderung, die den Vorzug von Recyclingprodukten und Sekundärrohstoffen als gebundene Entscheidung bei der öffentlichen Beschaffung zur Pflicht macht und nicht mehr im reinen Ermessen der zuständigen Behörde belässt, könnte bereits ein erster Schritt in Richtung Förderung von Recycling und den vermehrten Einsatz von Sekundärrohstoffen sein. Er bleibt allerdings auf halber Strecke stecken.“
Um Vertrauen bei der öffentlichen Hand zu schaffen, hat der bvse e.V. mit dem Zentralverband des deutschen Baugewerbe e.V. (ZDB) und dem Deutschen Abbruchverband e.V. (DA) vor über einem Jahr die Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH (QUBA) gegründet, die eine bundesweite Gütesicherung für alle Recyclingbaustoffe anbietet und durchführt. Hier werden alle notwendigen technischen und umweltrelevanten Parameter abgeprüft und zertifiziert. Die QUBA hat bereits ca. 3,5 Millionen Tonnen Recyclingbaustoffe zertifiziert.
„Erforderlich ist deshalb, dass das Gesetz erlaubt, dass gegen falsche Beschaffungsmaßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden dürfen. Der in § 2 vorgesehene Zusatz, der den Rechtsanspruch Dritter gegen die öffentliche Hand ausschließt, sollte daher gestrichen werden“, betonte Rehbock. „Nicht erst aus den Erfahrungen mit der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung haben wir gelernt, dass gesetzliche Regelungen ohne funktionierenden Vollzug nicht effektiv wirken können. Entscheidungen der öffentlichen Hand müssen überprüfbar und ggf. auch sanktionsfähig sein, damit die Umsetzung in der Praxis auch wirklich zuverlässig erfolgt“, machte der bvse-Hauptgeschäftsführer deutlich.
Auf deutliche Kritik und dem dringenden Ruf nach Änderung stößt auch die vorgesehene Doppelzuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Diese sollen nach dem Gesetzesentwurf sowohl als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als auch als die für das Anzeigeverfahren gemäß §18 Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde fungieren können. „Der Versuchung, dass eine Abfallbehörde zugunsten des öRE-Entsorgungsträgers in den Wettbewerb eingreift und private Konkurrenz ausschaltet, wird hiermit Tür und Tor geöffnet“, hob Rehbock hervor und ergänzte: „Diese Doppelzuständigkeit verstößt aus unserer Sicht gegen das Neutralitätsgebot und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens nach dem Rechtsstaatsprinzip.“
Überdies verstoße ein solches Konstrukt auch gegen die Wettbewerbsregelungen des EU-Rechts, machte der Verbandschef deutlich. „Diese verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die der öRE-Entsorgungsträger auch nach anerkannter Rechtsprechung innehält. Die im neuen Referentenentwurf aufgenommene fachaufsichtliche Kontrolle ändert an dieser Problematik nichts“, so Eric Rehbock weiter. „Wir empfehlen deshalb dringend, diese Zuständigkeiten, wie bereits in vielen anderen Bundesländern praktiziert, zu trennen. Damit wird gleichzeitig vermieden, dass in der Öffentlichkeit der sonst möglicherweise entstehende Anschein einer Wettbewerbsverzerrung erweckt wird.“
Mit den Vorgaben im aktuellen Referentenentwurf soll das Landesabfallgesetz neu überarbeitet werden, um es inhaltlich mit dem Kreislaufwirtschaftsrecht des Bundes und der Europäischen Union in Einklang zu setzen und vorgegebene Klimaschutzziele erreichen zu können. Unter anderem sollen darin Regelungen zur öffentlichen Beschaffung so angepasst werden, dass vorhandene Ressourcen erhalten und effizient genutzt werden.