Der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf für eine Abfallverbringungsverordnung ist nach Meinung von Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse, ein Paradebeispiel dafür, das Richtige zu wollen, aber das Falsche zu tun.
Die Europäische Kommission hat am 17.11.2021 den mit Spannung von der Recycling-Branche erwarteten Vorschlag für eine Verordnung über die Verbringung von Abfällen, die sogenannte Abfallverbringungsverordnung, veröffentlicht. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, die Risiken für Mensch und Umwelt durch die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu minimieren.
Auch der bvse wendet sich strikt gegen Müllexporte in Länder, die über keine geeigneten Abfallbehandlungsanlagen verfügen und deren ökosoziale Bedingungen nicht den Mindeststandards entsprechen. Das Problem ist, dass die EU-Kommission nicht zwischen Müll und Sekundärrohstoffen unterscheidet, so der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung.
„Leider unterscheidet der vorgelegte Entwurf der Kommission nicht zwischen unbehandelten Abfällen und aufbereiteten Sekundärrohstoffen für den direkten Einsatz in der Produktion. Letztere unterliegen strengen Qualitätsanforderungen und konkurrieren mit Primärrohstoffen“, kritisiert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.
Rehbock führt weiter aus: „Mit diesem Entwurf verpasst die Kommission die Möglichkeit, auf dem europäischen Markt gleiche Bedingungen für Sekundärrohstoffe und eingeführte Primärrohstoffen zu schaffen, deren Einfuhr nach EU-Recht keinen derartigen Handelsbeschränkungen unterliegt.“
Damit konterkariert die EU-Kommission ihre eigenen Bemühungen zum Aufbau einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Es müsse doch darum gehen, dass verstärkt Sekundärrohstoffe eingesetzt und dadurch Primärmaterialien ersetzt werden können.
Der bvse kann in dem vorgelegten Entwurf jedoch kaum Verbesserungen erkennen, vielmehr werden für die Recyclingbetriebe zusätzliche bürokratische und finanziell belastende Hürden aufgebaut. So muss der Exporteur für Exporte von Sekundärrohstoffen in OECD-Länder vorab über eine zusätzliche Zertifizierung des Kunden nachweisen, dass dieser den in der EU geltenden Anforderungen genügt. Die Ausfuhr in Nicht-OECD-Länder kann nur noch über eine Notifizierung erfolgen oder wird sogar verboten.
Kommission verpasst die Chance, gleiche Bedingungen für Sekundärrohstoffe zu schaffen
„Die Abfallverbringungsverordnung ist ein wichtiger Rechtsakt auf dem Weg zu kreislauforientierten Wertschöpfungsketten. Die aufwändigen Verfahren zur Verbringung von Abfällen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, die mangelnde Harmonisierung in der aktuellen Verordnung belasten die angestrebte Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft, statt die Verbringung von sekundären Rohstoffen aus dem Recycling und deren Vermarktung innerhalb der EU und darüber hinaus zu fördern“, so Eric Rehbock weiter.
Gut funktionierende Märkte im Sinne der Kreislaufwirtschaft erhalten
Die Recyclingbranche unterstützt ausdrücklich Exportbeschränkungen für unbehandelte Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder in Länder verbracht werden sollen, die über keine oder eine nicht ausreichende Infrastruktur für eine ordnungsgemäße Behandlung verfügen. Die Recyclingunternehmen, die Abfälle so aufbereiten, dass diese von der Industrie zur Produktion neuer Produkte direkt eingesetzt werden können, sehen sich im Falle der Exportbeschränkungen bei gleichzeitigem Mangel an gesicherten Einsatzmöglichkeiten innerhalb der EU in ihrer Existenz bedroht. Die EU bleibt aufgefordert, im anstehenden Gesetzgebungsprozess nachzusteuern und die Abfallverbringungsverordnung an die Realität anzupassen. Es gilt, bestehende Märkte zu erhalten, die essenziell für eine umweltgerechte Kreislaufwirtschaft sind.