Urteil: Anspruch der örE auf Aufwendungsersatz gegen Duale Systeme rechtens

Die Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte begrüßt die Entscheidung des LG Köln, das den Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) auf Aufwendungsersatz für die Miterfassung der PPK-Fraktion bei vertragslosem Zustand nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestätigt.
Foto: E. Zillner

Zudem könnesich der örE nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Grundsätzen bei der Bestimmung der Höhe des Mitbenutzungsentgeltes am Volumenanteil orientieren. Auch anteilige Verwaltungskosten sowie Personal- und Transportkosten seien nach dem noch nicht bestandskräftigen Urteil 20 O 493/17 des LG Köln vom 26.04.2021 zu berücksichtigen.

„Dieses Urteil ist eine für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wichtige Entscheidung. Denn das darin enthaltene klare Bekenntnis zum Volumenanteil kann nun als Grundlage für die aktuell anstehenden Verhandlungen über neue PPK-Mitbenutzungsvereinbarungen im Rahmen der Abstimmung nach § 22 VerpackG zugrunde gelegt werden. Zudem stellt das Urteil in erfreulicher Deutlichkeit klar, wie das angemessene Mitbenutzungsentgelt für die Miterfassung von PPK für die Systeme durch die Kommunen nach gebührenrechtlichen Grundsätzen zu kalkulieren ist“, so Dr. Anke Wilden-Beck und Dr. Ralf Gruneberg von der Kölner Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte.

Geklagt hatte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) einer Stadt in NRW. Beklagt war ein anerkannter Systembetreiber, der die flächendeckende Rücknahme und Entsorgung von PPK (Papier/Pappe/Kartonage)-Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher gewährleistet und auf diese Weise die Hersteller und Vertreiber solcher Verkaufsverpackungen von ihrer Verpflichtung der unentgeltlichen Rücknahme und Entsorgung befreit. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bediente sich der Systembetreiber des kommunalen Erfassungssystems für Altpapier und beauftragte bis Ende 2013 den klagenden und nun durch die Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte vertretenen örE. Somit wurden die den dualen Systemen nach den damaligen Vorschriften der Verpackungsverordnung (seit 1.1.2019 VerpackG) zugewiesenen PPK-Verkaufsverpackungen sowie die kommunalen Altpapierfraktionen aus den privaten Haushalten gemeinsam erfasst.

Zwischen dem örE und dem Systembetreiber hatte bis 2013 ein Vertrag über die Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen bestanden. Nach 2013 aber scheiterten die Verhandlungen zwischen den Parteien, sodass kein weiterer PPK-Vertrag zustande kam. Im Jahre 2017 forderte dann der örE vom Systembetreiber das Mitbenutzungsentgelt, der sich jedoch weigerte, zu zahlen.

Streitig war insbesondere die Höhe des Anspruchs verbunden mit der Frage, ob auch anteilige Verwaltungskosten einkalkuliert werden durften und, ob die Personal- und Transportkosten in ihrer Höhe nach angemessen, beziehungsweise als „Sowieso-Kosten“ nicht zu berücksichtigen waren. Bei einer Nichterfassung der Verkaufsverpackungen für die Systeme, so das Landgericht, komme für den örE das kostengünstigere Bringsystem für die ausschließliche Erfassung des kommunalen Altpapiers in Frage. Den Systembetreiber entsprechend des Anteils an PKK-Verkaufsverpackungen und unter Berücksichtigung ihres eigenen Marktanteils an den Entsorgungskosten zu beteiligen, sei vor diesem Hintergrund nur sachgerecht, urteilt das Landgericht. Somit seien die Personal- und Transportkosten keine Sowieso-Kosten, sondern bei der Berechnung des Mitbenutzungsentgeltes zu berücksichtigen. Auch übrige Personal-, Material- und anteilige Verwaltungskosten durften demnach einkalkuliert und ein entsprechendes Entgelt als Aufwendung angesehen werden.

Darüber hinaus war die Zugrundelegung des Volumenanteils statt des Gewichtsanteils für die Berechnung umstritten. „Eine Frage, die das LG Köln ebenfalls in erfreulicher Deutlichkeit zugunsten der Kommunen entschieden hat“, so Dr. Anke Wilden-Beck. „Denn das Gericht ist der Überzeugung, dass die Heranziehung des Volumenanteils statt des Gewichtanteils für die Berechnung gerechtfertigt war und bezieht sich hier auf § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG. Im vorliegenden Fall stellt dies somit eine bedarfs- und verursachergerechte Inanspruchnahme der Abfallsammlung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behältergrößen und Abfuhrrhythmen sicher.“

Eröffnet sei nun auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, da, so das Landgericht Köln, die Ansprüche auf Zahlung des Mitbenutzungsentgelts aus einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag herrühren. Ein entgegenstehender Wille des Systembetreibers ist demnach unbeachtlich, da die Erfüllung der Entsorgungspflicht im öffentlichen Interesse liegt.

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