Die Kritik gilt explizit dem § 3 Absatz 1. Dort soll die Formulierung „Vor einer mechanischen Zerkleinerung“ entfernt werden. Dies sei aus Sicht der Verbände zwingend notwendig, da andernfalls die Art der Behandlung vorgeschrieben werde. „Die Einschränkung oder gar der Ausschluss zugelassener Verarbeitungstechniken widersprechen dem Gedanken die „Beste verfügbare Technik“ einzusetzen, wie es üblicherweise gefordert wird und liefert keine besseren oder umweltverträglicheren Ergebnisse“, heißt es im Schreiben. Eine Festlegung auf ausschließlich manuelle Verfarhren zur Entfertung werde die Verwertungskosten erheblich ansteigen lassen. Zudem würde die Weiterentwicklung schonender mechanischer Separationsverfahren, etwa durch Roboter, unterbunden.
Daher fordern die Verbönde, die Behandlungsverordnung entsprechend anzupassen. „Grundsätzlich müssen Überregulierungen bei der Gesetzgebung vermieden werden, um zukünftige positive Entwicklungen nicht zu verhindern. Dementsprechend sollte der Gesetzgeber das Ziel, nicht aber die einzusetzenden Verfahren, vorgeben“, heißt es abschließend.