Am 4. Januar 2021 entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass einem gewerblichen Abfallsammler, gemäß § 18 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die gewerbliche Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit untersagt werden kann, wenn dieser einschlägig dafür bekannt ist, dass er Rechtsvorschriften nicht einhält.
Seit Jahren kämpfen die rechtskonform tätigen Alttextilsammler in Deutschland mit den ruf- und geschäftsschädigenden Auswirkungen einiger weniger Alttextilsammelunternehmen, die sich nicht an geltende Rechtsvorschriften halten. Bisher fehlte eine rechtliche Grundlage, um dem unseriösen Treiben dieser Unternehmen ein Ende zu setzen. Daher begrüßt der bvse den Beschluss und wertet die Entscheidung als konsequente Umsetzung des bereits bestehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. Juli 2020. In diesem hatte das BVerwG bereits klargestellt, dass ein gewerblicher Abfallsammler auch dann unzuverlässig ist, wenn er nicht nur abfallrechtliche, sondern auch sonstige Rechtsvorschriften missachtet.
Dazu gehören auch straßen- oder privatrechtliche Rechtsvorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern. Demnach kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde eine angezeigte gewerbliche Sammlung wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers auch dann untersagen, wenn dieser bei der Kommune eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von z. B. Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen nicht beantragt oder aber auf privaten Grundstücken Alttextilien-Container durch den gewerblichen Sammler aufgestellt werden, ohne dass das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers eingeholt wird.
„Besonders in der Alttextil-Branche hat sich die überwiegende Anzahl der Alttextilsammler bewährt und führt die Sammlung zuverlässig durch. Gleichwohl sind aber auch unzuverlässige Akteure tätig, die den Kommunen durchaus bekannt sind. Vor diesem Hintergrund fordern wir die unteren Abfallbehörden auf, die Sammlungen bei ebendiesen Akteuren zu untersagen“, erklärte der Vorsitzende des bvse-Fachverbandes Textilrecycling, Stefan Voigt.
„Mit dem Beschluss des VGH Hessen und mit dem Urteil des BVerwG haben die Kommunen eine solide rechtliche Grundlage, unzuverlässige Sammler zu untersagen, und sind entsprechend aufgefordert, im Sinne einer fairen und funktionierenden Alttextilsammlung zu handeln“, hob Stefan Voigt hervor.