Die von der Bundesumweltministerin vorgelegte Verordnung stellt sicher, dass Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Der nationale Brennstoffemissionshandel, der zu Beginn diesen Jahres gestartet ist, wird eine Lenkungswirkung hin zu klimafreundlichen Technologien und Produkten auslösen. Dabei ist es uns wichtig, dass Deutschland ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, denn Abwanderungen ins Ausland würden niemandem nützen, auch nicht dem Klima. Mit der heute beschlossenen flankierenden Verordnung verbinden wir nun beides: Unternehmen erhalten einen angemessenen Ausgleich, wenn sich für sie sonst Nachteile im internationalen Wettbewerb ergeben. Gleichzeitig werden die Unternehmen den Großteil dieser Mittel gezielt in den Klimaschutz investieren. Das hilft ihnen dabei, zu Vorreitern in einer klimaneutralen Weltwirtschaft zu werden. Erfolgreicher Schutz von Klima und Wirtschaft gehen so Hand in Hand.“
Die Verordnung setzt den Eckpunktebeschluss der Bundesregierung aus dem September 2020 zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen konsequent um. Hierzu baut die Verordnung auf den etablierten Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf, berücksichtigt die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und verpflichtet Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug für die gewährte Kompensation. Ebenso sind Rückmeldungen der Bundesländer und der Verbände eingeflossen.
Kernbestandteile der Verordnung sind die Bestimmung der beihilfefähigen Sektoren, die Berechnung der Beihilfehöhe, eine unternehmensbezogene Prüfung sowie die Festlegung von Gegenleistungen. Alle Sektoren und Teilsektoren, die von der Sektorenliste des EU-ETS erfasst sind, sind auch im nationalen Emissionshandel beihilfeberechtigt. Für weitere Sektoren besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Antragsverfahrens aufgenommen zu werden, sofern bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt werden. Dieser breite Ansatz gewährleistet, dass alle Unternehmen mit einem möglichen Carbon-Leakage-Risiko antragsberechtigt sind.
Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Ausgleichszahlungen zielgerichtet erfolgen und sich am realen Wettbewerbsrisiko orientieren: Der Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Kompensationsgrad, der abhängig von der Höhe der Emissionsintensität eines Sektors zwischen 65 und 95 % abgestuft ist. Weitere Faktoren sind die beihilfefähigen Brennstoff- bzw. Wärmemengen sowie der sogenannte Benchmark-Ansatz: Dieser sorgt, analog zum EU-ETS, dafür, dass das Beihilfeniveau durch die 10 Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt wird. Das schafft Anreize für Unternehmen, in emissionsarme Technologien investieren. Unternehmen müssen ab dem Jahr 2023 zudem nachweisen, dass ihre Emissionsintensität eine Mindestschwelle überschreitet, ansonsten fallen sie auf einen Kompensationsgrad von 60 % zurück.
Als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sind die Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und mindestens 80 % (in den Jahren 2023 und 2024: mindestens 50 %) des Beihilfebetrages in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die wirtschaftlich umsetzbar sind. Übergangsregelungen geben dabei insbesondere auch den kleineren Unternehmen ausreichend Zeit, um sich darauf einzustellen.
Die Verordnung wird dem Deutschen Bundestag zur Zustimmung vorgelegt. Da die Kompensationen eine Beihilfe darstellen, wird die Bundesregierung zudem die Genehmigung der Verordnung durch die Europäische Kommission beantragen.