Der Grüne Punkt und PRO Europe, aber auch einflussreiche Verbände der französischen Konsumgüterindustrie hatten derartige Eilanträge gestellt. Die aus Sicht des Grünen Punkts mit der Kennzeichnungsverordnung verbundene Diskriminierung ist somit ausgesetzt.
Der Text der mit den Aussetzungsanträgen angegriffenen Kennzeichnungsverordnung sieht vor, dass in Frankreich für in Verkehr gebrachte Verpackungen mit „Symbolen, die dazu geeignet sind, den Verbraucher in Fragen der Abfalltrennung zu verwirren“, ab dem 1. April 2021 das doppelte Beteiligungsentgelt an das französische System CITEO zu zahlen sei. Durch die Regularien der Verordnung hätte auch die Verwendung des Markenzeichens „Der Grüne Punkt“ zu einem derart substantiellen Malus in Frankreich führen können, da der französische Gesetzgeber offenbar auch bei Aufbringung des Grünen Punkts diesen Sachverhalt verwirklicht sehen will. Dass der Grüne Punkt seit 30 Jahren ein weltweit bekanntes Finanzierungssymbol für Recyclingsysteme für Verpackungen ist, wurde hierbei offenbar ausgeblendet. Der Vollzug der Regelung würde daher nicht nur die Reputation der Marke schädigen, sondern insbesondere für Unternehmen, die verpackte Produkte nach Frankreich liefern, erheblichen Aufwand und Zusatzkosten teilweise in Millionenhöhe verursachen.
PRO Europe und Der Grüne Punkt hatten unter anderem argumentiert, dass die Vorschrift für Unternehmen nicht nur erheblichen finanziellen Schaden nach sich ziehe, sondern auch eine unzulässige Diskriminierung der Marke „Der Grüne Punkt“ und somit auch der europäischen Organisationen bedeutet, die als Grüner-Punkt-Systeme in ihren jeweiligen nationalen Märkten seit Jahren das Verpackungsrecycling immer weiter vorantreiben.
Wesentliche Aussagen des Gerichts:
- Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Malus-Regelung.
- Die Anordnung bedeute eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt.
- Hersteller wären gezwungen, entweder einen ungerechtfertigten Malus für die Nutzung der Marke zu zahlen, oder nur für den französischen Markt eigene Verpackungslinien und Warenwirtschaftskanäle zu schaffen – dies hätte Zusatzkosten teilweise in Millionenhöhe zur Folge.
- Die vom französischen Ministerium vorgebrachten Begründungen für den Grüner-Punkt-Malus reichen nicht aus, um die damit verbundenen erheblichen Aufwände zu rechtfertigen, und die beabsichtigte Verbesserung des Trennverhaltens der französischen Verbraucher*innen zu bewirken.
Die Entscheidung des Gerichts setzt die andernfalls zum 1. April 2021 in Kraft tretende Strafzahlung aus. Das sich nun anschließende Hauptsacheverfahren wird vermutlich zehn bis 18 Monate beanspruchen. Der Grüne Punkt und PRO Europe gehen davon aus, dass die überzeugenden Argumente aus den Eilverfahren auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden.