„Wir sehen die Mantelverordnung so noch nicht auf der Zielgeraden. Mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 06.11.2020 wurden unsere wesentlichen Kritikpunkte nicht berücksichtigt. Dies betrifft sowohl den Produktstatus für Ersatzbaustoffe wie auch eine Länderöffnungsklausel für die Verfüllung von Abgrabungen und ein einheitliches Analyseverfahren sowohl für Recycling, Verfüllung und Deponierung von mineralischen Abfällen“, so fasst bvse-Vizepräsident und Vorsitzender des Fachverbandes Mineralik Jürgen Weber die Ergebnisse der jüngsten Vorstandsberatung zusammen.
Es ist für unsere Branche eine Rolle rückwärts, dass alle Ersatzbaustoffe künftig wieder dem Abfallregime unterliegen sollen. In fünf Bundesländern genießen Recyclingbaustoffe, welche für den offenen Einbau ohne technische Sicherungsmaßnahmen geeignet sind, bereits jetzt Produktstatus, so in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen, Baden-Württemberg und in Bayern. Der Gesetzgeber muss eine Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft zumindest für Ersatzbaustoffe der besten Qualitäten auf Bundesebene finden. Andernfalls wird die Mantelverordnung nicht wie gewünscht zu mehr Akzeptanz von Ersatzbaustoffen beitragen. Das Gegenteil wird der Fall sein, so die Bewertung im Vorstand.
Jürgen Weber: „Unsere Absatzmöglichkeiten werden sich erschweren. Wer bitteschön lässt sich gerne einen Abfall einbauen?“ In der Ausschreibungspraxis kann der Wunsch nach einer produktneutralen Ausschreibung nur durch ein gesetzlich verankertes vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft von qualitätsgeprüften Recyclingbaustoffen verwirklicht werden.
Viele Unternehmen in der Mineralikbranche sind zudem darauf angewiesen, dass die Möglichkeit der Verfüllung von Abgrabungen auf der Basis einer erweiterten Länderöffnungsklausel erhalten bleibt, so wie dies auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung politisch vereinbart ist. Unsere Befürchtung ist, so Jürgen Weber, dass ohne Länderöffnungsklausel die Genehmigungsbehörden keine Einzelfallgenehmigungen jenseits von Z0/Z0* erteilen. Die Praxis zeigt, dass der Vollzug hierfür ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften benötigt. Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben auch nicht die personellen Kapazitäten, jeden Einzelfall gesondert, „ohne Richtschnur von oben“ zu bewerten.
„Ohne Einzelfallentscheidungen jenseits von Z0/Z0* für Verfüllungen steuern wir mangels ausreichender DK0-Deponien unweigerlich auf einen Entsorgungsengpass insbesondere für Millionen von Tonnen Aushubmaterialien zu. Die Folge: Restvolumina von Inertabfalldeponien wären in kürzester Zeit erschöpft und es kommt zu gewaltigen Transportzunahmen und Preisexplosionen für gering belastete mineralische Abfälle“, warnte der bvse-Vizepräsident eindringlich. Es sei daher schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Bundesrat der Empfehlung seiner Ausschüsse (Verkehr-, Wirtschafts- und Wohnungsbau) nicht gefolgt ist und keine Länderöffnungsklausel (gem. Nr. 68 der Bundesrat-Drucksache 587/20 bezüglich § 8 Absatz 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung) für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen beschlossen hat.
Eine weitere Forderung des bvse: Der Gesetzgeber muss sich auf ein einheitliches Analyseverfahren für Recycling, Verfüllung und Deponierung von mineralischen Abfällen und Reststoffen festlegen.
Was für manche Abgeordnete vielleicht nur als ein Detailproblem angesehen wird, ist für Praktiker jedoch von entscheidender Bedeutung: Bereits jetzt sind häufig Doppelanalysen im Feststoff erforderlich, beispielsweise wenn Haufwerksanalysen die Z-Werte nach LAGA in der Feinfraktion (< 2mm) überschreiten und dann zusätzlich in der Gesamtfraktion nach Deponieverordnung untersucht werden muss. Mit weiteren Elutionsverfahren, wie dem Säulenversuch sowie unterschiedlichen Wasser-/Feststoffverhältnissen im Schüttelverfahren, sind trotz aller Fachkunde und Sachkenntnisse aller Beteiligten Fehlinterpretationen, Unsicherheiten und nicht kalkulierbare Risiken in der Angebotslegung von Entsorgungsleistungen vorprogrammiert. Zwangsläufig ist dies auch mit weiteren Kostensteigerungen und größeren Zeitspannen bis zum Vorliegen der Analysenergebnisse und damit auch nicht unerheblichen Bauzeitverzögerungen verbunden. Nur ein einheitliches Analyseverfahren gewährleistet eine zuverlässige Einstufung, die eine Grundvoraussetzung für einen praktikablen Umgang mit der Mantelverordnung ist. Die Forderung nach einem einheitlichen Analyseverfahren betont der bvse übrigens bereits seit Beginn des mittlerweile über 15 Jahre andauernden Verordnungsgebungsprozesses. "Man muss es in dieser Deutlichkeit sagen, wenn diese drei Punkte nicht beachtet werden, wird es deutschlandweit zu einer massiven Mengenverschiebung in die ohnehin knappen Deponien kommen. Der Einsatz von Recyclingbaustoffen und die sonstige Verwertung im Zuge der Verfüllung von Abgrabungen werden zurückgehen, die noch vorhandenen Deponiekapazitäten werden über Gebühr belastet und innerhalb weniger Jahre erschöpft sein", gibt bvse-Vizepräsident Jürgen Weber zu bedenken. Der bvse-Fachverband Mineralik warnt nochmals eindringlich vor massiven Transportzunahmen, insbesondere für Bodenaushub und Bauschutt, sowie mit rasant steigenden Entsorgungskosten dieser beiden mit Abstand größten Abfallströme, von denen jährlich mehrere hundert Millionen Tonnen anfallen. Es liegt nach Auffassung des bvse auf der Hand, dass dies für private, aber auch für gewerbliche Bauherren und für die Öffentliche Hand, als einen der größten Auftraggeber in der Bauwirtschaft, zu massiven finanziellen Belastungen führen wird. "Ein kostengünstiges, bezahlbares sowie nachhaltiges Bauen wird mit den Beschlüssen des Bundesrates in Frage gestellt und der Bauwirtschaft als letzten verbleibenden Konjunkturmotor in einem durch die Corona-Pandemie auf noch längere Zeit geschwächtem wirtschaftlichen Umfeld unnötig Steine in den Weg gelegt", lautet das Fazit von Jürgen Weber.