Während von Holzabfallgemischen der Altholzkategorien A I, A II und A III keine Wassergefährdung ausgeht, sind Altholzgemische der Kategorie A IV aufgrund ihrer Schadstoffbelastung als wassergefährdende Stoffgemische einzustufen. Diese Einteilung fand sich viele Jahre auch in der Genehmigungspraxis in Bezug auf die Lageranforderungen von Altholz wieder. Entgegen der bisherigen Genehmigungspraxis kommt es jedoch aktuell vereinzelt zu Fällen, in denen A III-Altholz als allgemein wassergefährdend (awg) gemäß AwSV eingestuft wird. Die unterschiedliche wasserrechtliche Bewertungspraxis von Abfallgemischen der Altholzkategorie A III hat für die Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen große Auswirkungen auf die technischen und organisatorischen Anforderungen. Die Verbände setzen sich dafür ein, dass Abfallgemische der Altholzkategorie A III einheitlich als nicht-wassergefährdend eingestuft werden. Diese Einstufung begründet sich aus Sicht der Verbände in den chemischen Stoffeigenschaften von Polyvinylchlorid (PVC) sowie dem in Deutschland geltenden Rechtsrahmen.
Die Altholzverordnung (AltholzV) systematisiert Holzabfälle nach dem Grad ihrer Schadstoffbelastung. Schadstoffe, von denen eine Wassergefährdung ausgehen kann, werden im Altholzbereich nahezu ausschließlich über eine zuvor erfolgte Holzschutzmittelbehandlung eingetragen. Gemäß AltholzV fallen holzschutzmittelbehandelte Abfallhölzer wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Konstruktionshölzer unter die Altholzkategorie A IV. Für die Althölzer der Kategorie A I, A II und A III schließt die AltholzV eine Holzschutzmittelbehandlung aus. Der Gesetzgeber macht zudem in der Begründung zur AwSV deutlich, dass er eine Anlage zur Lagerung von Holzresten nicht als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ansieht, wenn die Holzabfälle nicht mit Holzschutzmitteln behandelt sind. Für holzschutzmittelbehandelte Hölzer, die gemäß AltholzV ausschließlich unter die Altholzkategorie A IV fallen, stellt der Gesetzgeber klar, dass hier von einer Wassergefährdung auszugehen ist. Aus Sicht der Verbände verdeutlicht dieser Rechtsrahmen, dass A III-Sortimente als nicht-wassergefährdend einzustufen sind.
Abfallhölzer der Kategorie A III werden gemäß AltholzV als Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel definiert. Darunter werden im Altholzbereich insbesondere Beschichtungen aus PVC verstanden. PVC-Beschichtungen kommen vorrangig in Form von Umleimern, Dekorfolien und Beschlägen bei der Entsorgung von Möbeln vor. Das Aufkommen an Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und liegt nach Aussage der Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen bei weniger als 2 Prozent. PVC wird vom Umweltbundesamt (UBA) aufgrund seiner Stoffeigenschaft in der Datenbank Rigoletto als nicht-wassergefährdend eingestuft. Aus Sicht der Verbände macht diese Stoffeinstufung durch das UBA deutlich, dass für A III-Gemische nur die Einstufung als nicht-wassergefährdend in Frage kommt.