Er reflektiert den hochwertig etablierten Markt der Aufbereitung sowie der stofflichen und energetischen Verwertung auf der Höhe der Zeit. Allerdings lässt die Novelle einige Regelungschancen ungenutzt. Der VHI hofft auf noch praxisrelevantere, vollzugstaugliche und qualitätssichernde Impulse durch den zu erwartenden Referentenentwurf.
Zentrale Aufgabe der Novelle der Altholzverordnung ist es, die Verordnung in die durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgegebene Rechtswirklichkeit zu bringen, sie an den Stand der Technik anzupassen und die Hauptadressaten der Verordnung, also die Aufbereiter und Verwerter, rechtssicher und zukunftsfähig aufzustellen. Das ist in vielen Bereichen des Diskussionsentwurfs gelungen.
In seiner Stellungnahme hebt der VHI jedoch hervor, dass in einigen Bereichen die innovativen Impulse der Verordnung noch nicht deutlich genug gesetzt sind. Die Novelle bietet die Chance für eine noch umfassendere und konsequentere Neugestaltung des Systems, sowohl mit Blick auf die Aufbereitung als auch mit Blick auf die stoffliche und energetische Verwertung.
Der Aufbau der Verordnung ist stringenter und der Wertschöpfungskette nachgebildet. Das erhöht die Lesbarkeit des Regelwerks. Allerdings sollte eine Begriffsübernahme des höherrangigen Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgen, um Auslegungsunterschiede gerade auch in den parallel anwendbaren Regelungen etwa der Gewerbeabfallverordnung oder des Verpackungsgesetzes zu verhindern. Beispiele sind die Verpflichtungen zur Sortierung, aber auch die Pflichtenabstufung innerhalb der Wertschöpfungskette. Auch bei der Altholzverordnung sollten die Zuständigkeiten noch klarer zugeordnet werden. So müssen beispielsweise Doppelzuständigkeiten vermieden werden, wenn der nachgeschaltete Verwerter zusätzliche Aufbereitungsmaßnahmen an dem bereits aufbereiteten Sekundärrohstoff vornimmt.
Der Diskussionsentwurf reflektiert die zwischenzeitlich in Kraft getretenen neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa die aus der europäischen Abfallrahmenrichtlinie stammende fünfstufige Hierarchie. Hierbei bleibt der Diskussionsentwurf aber hinter den vom VHI gesehenen Potentialen zurück: Der Einsatz von Recyclingholz in der stofflichen Verwertung ist in den letzten Jahren bereits gestiegen, insoweit dürften die im Diskussionsentwurf avisierten Quoten für AI-Monosortimente hinter dem Status Quo der Verwertungsmengen liegen. „Die Quoten bieten keinen Anreiz für Aufbereiter, stofflich verwertbares Material zu generieren oder in das Recycling zu geben“, kritisiert Martin Loebs, Leiter des Technischen Ausschusses Altholz im VHI.
Gleiches gilt für die vorgesehene Regelung zur Vorbereitung der Wiederverwendung. Diese muss in einem früheren Wertschöpfungsschritt und nicht erst beim Altholzaufbereiter ansetzen, findet der VHI. Denn primär ist es der Erzeuger, der die Entscheidung über den Verwertungsweg treffen und in die entsprechenden Erfassungswege (etwa Rücknahmesysteme oder Sozialkaufhäuser) geben kann.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung zur Probenahme und Analyse von Holzhackschnitzeln und Holzspänen zur Herstellung von Holzwerkstoffen ist dem Verordnungsgeber nach Einschätzung des VHI hingegen ein großer Wurf gelungen, der die Aufbereiter in ihrer täglichen Praxis maßgeblich stärken und ihnen die erforderliche Rechtssicherheit gewähren wird, ist sich Martin Loebs sicher.
An dieser Stelle hätte die Novelle der Altholzverordnung auch die Chance, die unterschiedlichen Anforderungen für die stoffliche und die energetische Verwertung anzugleichen. Denn in der Praxis werden die Anforderungen an die stoffliche Verwertung zum Teil auch an die energetische Verwertung angelegt, weil die Altholzverordnung beispielsweise keine Grenzwerte für die energetische Verwertung festsetzt. „Die Verzahnung der Altholzverordnung als stoffstromspezifischer Regelung mit den aus einem anderen Rechtsbereich kommenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts wäre zwar ein großer, aber ein wichtiger Schritt in Richtung der Praxistauglichkeit, Vollzugsfähigkeit und Wettbewerbsgleichheit“, findet Anemon Strohmeyer, Geschäftsführerin des VHI. „Und er ist gangbar – wenn man ihn gehen will“, betont sie.
In einem zentralen Punkt sind die vorgeschlagenen Neuregelungen jedoch leider hinter den Vorschlägen aus der vorgeschalteten Evaluation zurückgeblieben: Der Wegfall der Chargenhaltung unter Voraussetzung der Einhaltung der prozessbegleitenden Probenahme ist aus Sicht des VHI ein zentraler Baustein zur praxistauglichen Anwendbarkeit der Altholzverordnung. Dies könnte mit einem qualitätssichernden System der Eigen- und Fremdüberwachung kombiniert werden. Beispielsweise könnten die Aufbereiter im Rahmen eines Entsorgungsfachbetriebe-Audits ihre gesteigerten Anstrengungen nachweisen; hierdurch könnte auch der Vollzug bei der Überwachung entlastet werden.
Wiederverwertung von Altholz deponiert Kohlenstoff, die thermische Verwertung ist dagegen nur annähernd CO2 Neutral