Das Internationale Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) bringt Änderungen mit sich, die mit einem entsprechenden Ausführungsgesetz umgesetzt werden sollen, das die Bundesregierung jetzt vorgelegt hat (19/21733). Die von der Konferenz der Vertragsparteien (KVP) dieses Übereinkommens gefassten Beschlüsse seien verbindlich, heißt es in der Begründung. Mit dem Beschluss CDNI 2017-I-4 der KVP vom 22. Juni 2017 sei das CDNI umfassend geändert worden. Eingefügt worden seien Bestimmungen über den Umgang mit gasförmigen Rückständen flüssiger Ladung (Dämpfe), teilt die Bundesregierung mit. Der Entwurf für das Ausführungsgesetz sieht daher vor, dass Betreiber von Umschlagsanlagen und Befrachter künftig auch Annahmestellen für Dämpfe aus dem Ladungsbereich einrichten oder hierfür vorhandene Annahmestellen zuweisen müssen.
Aufgrund der zahlreichen Probleme, die sich in den vergangenen Jahren in der Vollzugspraxis insbesondere bei Fahrgastschiffen mit und ohne Bordkläranlagen ergeben hätten, sollen verschiedene Regelungen neu eingeführt werden, schreibt die Regierung. Bei Kabinenschiffen mit mehr als 50 Schlafplätzen und Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind, aber über keine Bordkläranlage verfügen, müsse der Schiffsführer sicherstellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord gesammelt werden. Gleiches gelte auch für die Schiffsbetreiber. Verfügen die genannten Kabinenschiffe oder Fahrgastschiffe über eine Bordkläranlage, handle der Betreiber eines Fahrgastschiffes oder eines Kabinenschiffes ordnungswidrig, „wenn er nicht für eine ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms gegen Nachweis sorgt“.
Als „besonders wichtige Ergänzung“ benennt die Regierung die eingefügte Regelung, wonach bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfalle auch ein Weiterfahrverbot ausgesprochen werden kann. Dies speise sich aus Erfahrungen insbesondere mit Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen und solle den Vollzugsbehörden der Länder eine Vorgabe an die Hand geben, wann ein Weiterfahrverbot verhängt werden kann, heißt es in dem Gesetzentwurf.