Über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) (19/19930) informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/21610). In ihrer Stellungnahme schreibt die Länderkammer unter anderem, dass dem Entwurf eine Zielsetzung und dessen Regelungsinhalt und -ausrichtung fehlen. Analog zu anderen Rechtsbereichen der Produktverantwortung müsse ein neuer Paragraph mit den wesentlichen Zielrichtungen des Gesetzes eingefügt werden. Zudem soll der Begriff „stoffliche Verwertung“ durch den Begriff „Recycling“ ersetzt werden, da das Batteriegesetz die europäische Batterierichtlinie umsetze, die den Begriff der stofflichen Verwertung nicht kenne.
Um mit der Steigerung des Batterieaufkommens umzugehen und „den ganzheitlichen Ansatz entlang der gesamten Wertschöpfungskette“ Rechnung zu tragen, seien über den Gesetzentwurf hinausreichende Anpassungen des Batteriegesetzes notwendig, schreibt der Bundesrat weiter. Der Entwurf berücksichtige Änderungen der vergangenen Jahre nicht und sei nicht auf zukünftige Änderungen ausgerichtet.
Die Bundesregierung weist in ihrer Gegenäußerung unter anderem darauf hin, dass die gesetzgeberische Intention sowie die ökologische Ausrichtung und Zielsetzung im Entwurf abschließend beschrieben seien. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten in Bezug auf Recycling und stoffliche Verwertung sei „nicht zielführend“, da die Begriffe nicht deckungsgleich seien. Der Begriff der stofflichen Verwertung nach dem BattG schließe etwa auch die Verfüllung und den Deponiebau mit ein. Daher sei es sinnvoll, zur Abgrenzung unterschiedliche Begriffe zu verwenden. Eine Anpassung von Definitionen solle zunächst auf europäischer Ebene stattfinden, schreibt die Regierung.