BaWü: Gesetzentwurf zur Neuordnung des Abfallrechts

Die Landesregierung hat in den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg zur Anhörung freigegeben.

„Mit dem Gesetz schaffen wir die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der Kreislaufwirtschaft im Land“, sagte Umweltminister Franz Untersteller heute (29.07.) in Stuttgart. „Ich bin überzeugt, dass die neuen Regelungen dazu beitragen werden, Abfälle noch besser zu vermeiden, die stoffliche Verwertung weiter auszubauen und den effizienten Umgang mit unseren Ressourcen sicherzustellen.“ Mit der Neuordnung des Abfallrechts komme das Land seiner Verantwortung für die Umwelt, das Klima und die Gesundheit der Menschen nach, so der Minister.
 
Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz. Schwerpunkt des Gesetzes ist Artikel 1, der den Erlass des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG) zum Inhalt hat. Das LKreiWiG soll an die Stelle des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 in der Fassung vom 17. Dezember 2009 treten. Die weiteren Artikel des Gesetzentwurfs wurden zur Änderung der Sonderabfallverordnung (SAbfVO), des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG), des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO), der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PfAbfV) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll eine durchgehende Harmonisierung des baden-württembergischen Abfallrechts mit Bundes- und EU-Recht erfolgen. Daneben soll aber auch die Gelegenheit dieses Gesetzgebungsverfahrens für weitere ergänzende und klarstellende Änderungen genutzt werden. 

Im Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei eine Vorbildregelung für die öffentliche Hand vorgesehen mit der Maßgabe, vorrangig Recyclingbaustoffen zu verwenden. Auch sollen Bauherren größerer Bauvorhaben oder verfahrenspflichtiger Abbrüche künftig ein Abfallverwertungskonzept vorlegen, um Bau- und Abbruchsabfälle zu vermeiden, besser zu verwerten und unsachgemäßen Entsorgungen vorzubeugen. Daneben sehe eine neue Regelung vor, dass bei der Ausweisung von Baugebieten oder größeren Bauvorhaben darauf hingewirkt werden soll, dass durch die Festlegung von Straßen- und Gebäudeniveaus, die bei der Bebauung anfallenden Massen an Bodenaushub vor Ort verwendet werden (sogenannter Erdmassenausgleich). Die Regelung diene der wertvollen Ressource Boden und stelle gleichzeitig echte Abfallvermeidung dar, während die Bauherren und Planungsträger die Kosten für die Entsorgung des anfallenden Erdaushubs sparen. Gleichzeitig sparen auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Deponiekapazitäten und die damit verbundenen Aufwendungen.

In Artikel 2 werde die auf Grundlage des Landesabfallgesetzes am 23.Oktober 2008 erlassene Sonderabfallverordnung aktualisiert.

Die neuen Regelungen im Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (Artikel 3) diene dem Schutz der endlichen Ressource Boden, sie führen ein Bodenschutzkonzept ein mit der Möglichkeit, die Umsetzung durch einen bodenkundlichen Baubegleiter zu verlangen.

Durch die Änderungen im Wassergesetz Baden-Württemberg (Artikel 4) und der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (Artikel 5) würden die behördlichen Zuständigkeiten auf Betriebsgeländen zwischen Regierungspräsidien und unteren Verwaltungsbehörden einheitlich ausgerichtet. Eine entsprechende Regelung enthalte auch das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz. Damit werde ein effizienter behördlicher Vollzug unter Nutzung von Synergieeffekten gewährleistet.

Mit der Änderung der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Artikel 6) sollen künftig Verstöße gegen die Verordnung (Verbrennung von Pflanzenabfällen) wieder bußgeldbewehrt gemacht werden.
Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Artikel 7) erfolgten gebührenrechtliche Anpassungen für den Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung.
 
Insgesamt soll die Neuordnung des baden-württembergischen Abfallrechts den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung im Land jährlich Kosten in Höhe von insgesamt rund 23,5 Millionen Euro einsparen. Die Wirtschaft profitiere insbesondere durch die Verbilligung der Baukosten beim Erdmassenausgleich von jährlichen Einsparungen in Höhe von knapp 10 Millionen Euro.

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