BDE: Deutlich mehr Engagement für Kreislaufwirtschaft nötig

In der Bundestagsanhörung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie hat der BDE für ein Nachschärfen der Novelle plädiert. 

Der BDE hat sich für ein „deutliches Nachschärfen“ der Novelle des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU) stark gemacht. „Von dieser Novelle muss ein klares Signal für die Rohstoffwende ausgehen. Gerade vor dem Hintergrund der heute beginnenden deutschen EU-Ratspräsidentschaft und des Green Deals der EU-Kommission darf diese Novelle nicht hasenfüßig daherkommen. Wir brauchen deutlich mehr Engagement für einen weiteren großen Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft“, sagte Kurth am Mittwoch bei einer Anhörung im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages.

Kurth bezeichnete Regelungen zu einer nachhaltigen ökologischen Beschaffung, einem Recyclinglabel für Beschaffer und einem Mindestrezyklatanteil in Produkten („Minimal Recycled Content“) als geeignete Instrumente des Gesetzgebers für eine erfolgreiche Rohstoffwende.

„Produkte mit einem bestimmten Rezyklatanteil erhalten das Recyclinglabel und werden dann auch unkompliziert von der öffentlichen Hand beschafft. Es wäre gut, wenn der Deutsche Bundestag mit dieser Prämisse die Novelle nachschärfen würde. Es gilt nun, einen aktiven Beitrag zu Nachhaltigkeit und mehr Klimaschutz zu leisten“, so der BDE-Präsident.

Kurth kritisierte, dass die Bundesregierung beim wichtigen Thema Klimaschutz die Kreislaufwirtschaft „bisher kaum auf dem Schirm“ habe. Kurth: „Es kann nicht sein, dass sich die deutsche Ratspräsidentschaft Nachhaltigkeit auf die Fahnen schreibt, aber dann bei einem der größten Nachhaltigkeitsthemen dieser Legislaturperiode – eben der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – unambitioniert vorgeht.“

Kurth weiter: „Der Deutsche Bundestag hat nun die Chance, die großen Überschriften der deutschen Ratspräsidentschaft zur Nachhaltigkeit mit Inhalten zu füllen. Es darf bei den Themen Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft nicht dabei bleiben, die Backen aufzublasen, jedoch nichts an den Gesetzen zu ändern. Bisher bleibt es beim Thema Rohstoffwende leider nur bei Ankündigungen.“

Zwar begrüßte der BDE, dass die Regelung zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (§ 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), also z. B. die Beschaffung von Produkten mit hohem Rezyklatanteil, mit dem Gesetzentwurf geschärft wird. Der BDE-Präsident bekräftigte aber die Forderung nach einer „Umkehr der Beweislast“: Derjenige, der nicht nachhaltig beschaffen will, muss sich erklären. Anders ausgedrückt: Derjenige Beschaffer, der ausschließlich aus Primärrohstoffen hergestellte Güter einkaufen will oder aus Rezyklaten hergestellte Güter ausschließen möchte, sollte dies nachvollziehbar besonders begründen und im Vergabeverfahren auch dokumentieren.“

Als „großen Fehler“ bezeichnete es Kurth, auf die Verankerung der vom Bundesumweltministerium initiierten Rezyklat-Initiative im Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verzichten. So fehlt die noch im Referentenentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung, nach der bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, das Recycling fördernder Weise, insbesondere unter dem Einsatz von Recyclingrohstoffen, insbesondere Rezyklaten aus dem Post-Consumer-Bereich, in Verkehr gebracht werden dürfen. Kurth: „Die Bundesregierung lässt hier eine wichtige Chance ungenutzt. Das Instrument ‚Minimal Content‘, also ein verpflichtender Rezyklatanteil in bestimmten Produkten, ist essenziell zur Förderung der Rohstoffwende. Freiwillige Verpflichtungen der produzierenden Industrie sind keine Basis, um darauf millionenschwere Investitionen in neue Recyclinganlagen zu gründen.“

Kritisch bewertete Kurth in der öffentlichen Anhörung das Werben kommunaler Interessenvertreter, Klagemöglichkeiten zur gewerblichen Sammlung zugunsten der kommunalen Seite zu verändern.

Kurth: „Die Tendenz der kommunalen Seite, höchstrichterliche Rechtsprechung – sei es durch den Bundesfinanzhof oder das Bundesverwaltungsgericht – durch Gesetzesänderungen wegzuschieben, ist nicht akzeptabel. Durch die Beteiligung des Konkurrenten ‚öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger‘ am Anzeigeverfahren des Trägers der gewerblichen Sammlung ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schon ausreichend Raum zur Einflussnahme zugestanden worden. Einer weitergehenden Einflussmöglichkeit bedarf es insoweit nicht. Eine gewerbliche Sammlung wird nur angezeigt. Sie bedarf gerade keiner Zulassung beziehungsweise Genehmigung.“

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