Dr. Oexle, Köhler & Klett Rechtsanwälte und Vorstandsmitglied der DGAW, moderierte die Veranstaltung und gab zur Einführung einen kurzen Überblick über den rechtlichen Rahmen sowie seine praktisch-anwaltlichen Erfahrungen mit der neuen Verordnung. Anschließend beleuchtete Herr Fiedler, Fehr Umwelt Ost, das Thema aus der Sicht des Betreibers einer Vorbehandlungsanlage und ging dabei insbesondere auch auf das Thema Sortier- und Recyclingquote ein. Das Thema Quote stand auch im Zentrum des Vortrags von Frau Reh, Fraunhofer UMSICHT, die die Ergebnisse des Projekts „Ressourcenpotenziale im Gewerbeabfall“ vorstellte. Abschließend referierte Frau Zimack, Meinhardt Städtereinigung, zu den Erfahrungen mit der neuen Verordnung aus Sicht eines Entsorgers; der Schwerpunkt ihres Vortrags lag dabei auf den Pflichten der Erzeuger und der Frage, inwieweit diese bei ihrer Erfüllung auf die Unterstützung der Entsorgungswirtschaft angewiesen sind.
Wesentliche Schlussfolgerungen aus den Vorträgen und der Diskussion:
- Die Recyclingquote von 30 % ist sehr deutlich zu anspruchsvoll. Die Bundesregierung, die gemäß § 6 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet ist, bis zum 31.12.2020 zu prüfen, ob die Recyclingquote realistisch ist, sollte diese daher entsprechend anpassen.
2. Der Vollzug der Gewerbeabfallverordnung ist nicht ausreichend; es gibt erhebliche Vollzugsdefizite. Die neue Gewerbeabfallverordnung läuft Gefahr, das Schicksal ihrer Vorgängerregelung zu teilen und als bürokratischer Papiertiger zu enden.
3. Dort wo die Gewerbeabfallverordnung vollzogen wird, konzentriert sich der Vollzug überwiegend auf die Entsorger. Diese entsorgerbezogene Vollzugspraxis ist tatsächlich und rechtlich verfehlt, weil es sich bei der Gewerbeabfallverordnung primär um eine erzeugerbezogene Verordnung handelt und der Vollzug dementsprechend auch bei dem Erzeuger stattfinden muss.
4. Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen in Anlagengenzulassungen, die diesen entsorgerbezogenen Vollzug rechtlich zementieren, indem sie den Entsorgungsanlagenbetreiber z.B. bei der Annahme von Gemischen zur Prüfung verpflichten, ob der Erzeuger der angelieferten Abfälle seine diesbezüglichen Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung eingehalten hat, sind rechtswidrig und sollten rechtzeitig, also innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, angegriffen werden.
5. Der Gesetzgeber sollte künftig seinen Fokus – auch im Gewerbeabfallbereich – nicht einseitig auf immer höhere Recyclingquoten legen, sondern vielmehr die Nachfrage nach Rezyklaten stärken. Die Erfahrung zeigt, dass sich dort, wo eine stabile Nachfrage besteht, auch ein entsprechendes Angebot bildet. Getrennterfassung und die Herstellung von Rezyklaten müssen dann vom Gesetzgeber nicht mehr erzwungen, sondern nur noch kontrolliert werden. Die alleinige Forderung nach immer höheren Recyclingquoten hilft also per se nicht weiter: Ohne politische Instrumente zur Schaffung von Märkten für Rezyklate, wird es keine Kreislaufwirtschaft geben. Die DGAW fordert deshalb bereits seit Jahren die Einführung von Substitutionsquoten sowie Änderungen in der öffentlichen Beschaffung.