Notwendiges Feinschliffpotenzial besteht ihrer Meinung nach jedoch noch im Bereich von Formulierungen zu Begriffsbestimmungen, Verfahrensanforderungen und Probennahmeregelungen.
„Der Entwurf setzt weiterhin auf die notwendige Getrennthaltung beim Abfallerzeuger und ändert auch nichts an der sinnvollen Einteilung in die Altholzkategorien“, erklärt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock zum vorliegenden Diskussionsentwurf für die Novelle der Altholzverordnung.
„Des Weiteren erkennen wir im Regelungsrahmen bereits gute Weiterentwicklungen in Bezug auf notwendige Anpassungen für eine qualitätsgesicherte Aufbereitung und Verwertung. Auch begrüßen wir, dass abgestimmte Vorgaben aus dem Evaluierungsprozess zur Altholzverordnung bezüglich Probennahme, Probenaufbereitung und Probenanalyse, wie auch die neue Bewertung der Altholzhackschnitzel zur stofflichen Verwertung mit den verteilungsunabhängigen Lageparametern Median und der oberen Grenze des 80. Perzentils in den vorliegenden Entwurf eingeflossen sind“, so Rehbock weiter.
Letztendlich benötigten die in diesem Bereich tätigen Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit, um Investitionen auch absichern zu können. „Wir brauchen einen ordnungspolitischen Rahmen, der technische Freiheiten gewährt, aber Qualität absichert und darüber ein einheitliches „Level-Playing-Field“ garantiert“, machte der Verbandschef in einer Stellungnahme an das BMU deutlich. Der Entwurf sei ein richtiger Schritt in diese Richtung.
Präzisierung wünscht sich die Branche zum Verfahren der Beprobung für die stoffliche Verwertung von Altholz. Die Umstellung auf ein Bewertungsintervall von 10 aufeinanderfolgenden Analysen in einem rollierenden Verfahren wird begrüßt, allerdings besteht noch Unklarheit über die im Entwurf beschriebene Vorgehensweise. Dem bvse stellt sich die Frage, was passiert, wenn eine Analyse dazu führt, dass in der Summe der letzten 10 Untersuchungen ein Grenzwert überschritten wird. Insbesondere zur Konkretisierung der prozessbegleitenden Analytik sieht der bvse daher noch Gesprächsbedarf.
Letztendlich müsse es darum gehen, dass die Analytik die geforderten Qualitäten für die Spanplatte sicher gewährleistet, aber die stoffliche Verwertung durch den Entwurf nicht eingeschränkt wird.
In der Stellungnahme plädieren die Altholzrecycler im bvse dafür, dass praxisferne Anforderungen an die Aufbereitung noch einmal überarbeitet werden. So sollen sichere und bewährte Abläufe, wie beispielsweise die Lagerung von Altholz vor der Sortierung bis zu 48 Stunden nach der Annahme, beibehalten werden. Die Definition im aktuellen Entwurf sieht eine „unverzügliche“ Sortierung nach Annahme vor. Eine Nichterfüllung soll nach dem Entwurf als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Dies ist für den bvse nicht akzeptabel.
Des Weiteren sei die Pflicht zur Zuführung des Altholzes zu einer Aufbereitungsanlage zwar zu begrüßen. Allerdings dürfe diese Pflicht nicht dazu führen, dass Unternehmen, die Althölzer einsammeln, diese auf ihren Betriebsgeländen nicht zwischenlagern und für einen effizienten Weitertransport zu größeren Chargen zusammenfassen dürfen. Eine Vermischung der Altholzkategorien dürfe dabei selbstverständlich nicht erfolgen.
Als einen notwendigen Schritt die Kreislaufwirtschaft zu fördern, sieht der bvse den Vorrang der stofflichen Verwertung von naturbelassenem A I Holz. Mit dem Gleichrang der stofflichen und energetischen Verwertung für die Altholzkategorien A II bis A IV trage der Entwurf der Tatsache Rechnung, dass nicht nur die Beschaffenheit der Althölzer stoffliche Verwertungsmöglichkeiten einschränke, sondern auch vorhandene Kapazitäten. Auch für den bvse stelle die energetische Verwertung von Altholz eine notwendige Ergänzung zu den stofflichen Möglichkeiten dar, so der bvse-Hauptgeschäftsführer abschließend.