In der Biomasseverordnung werden unter anderem auch Bioabfälle aus der getrennten Sammlung als anerkannte Biomasse für das EEG aufgeführt. Hierbei handelt es sich vorrangig um getrennt erfasste Bioabfälle aus der kommunalen Abfallsammlung, sprich aus Privathaushalten.
Bei Kraftwerksplanungen wird insbesondere als Ersatzbrennstoff für Braun- oder Steinkohle aktuell immer wieder Biomasse genannt. Dies war und ist nicht Sinn und Zweck der getrennten Bioabfallsammlung. Schon gar nicht diese Rohstoffe zu verbrennen!
Sowohl das europäische Recht als auch das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert in seiner Abfallhierarchie die getrennt erfassten Bioabfälle vorrangig stofflich zu verwerten. Außerdem gehen verschiedene europäische Länder hier den gegenteiligen Weg. In den Niederlanden gibt es für Siedlungsabfälle bereits eine Verbrennungssteuer, mit dem Ziel, die stoffliche Verwertung zu fördern und die CO2 Emissionen zu reduzieren.
In Deutschland lässt man umgekehrt die Verbraucher bezahlen, um die Verbrennung von Biomasse zu fördern. Gleichzeitig gelten die aktuellen Vorgaben der Bundesregierung CO2 im Boden zu speichern bzw. Biomasse zu nutzen, um den Humusaufbau und damit die CO2-Einlagerung im Boden zu verbessern. Gerade dieser Punkt gehört ganz wesentlich zu den Klimaschutzmaßnahmen der Landwirtschaft.
Die Energie der Biomasse zu nutzen, ist auch durch Biogasproduktion möglich. Dies wird in der Biomasseverordnung auch für andere Produktgruppen so geregelt. Hierbei bleibt die stoffliche Nutzung möglich. Zu berücksichtigen gibt es u.a. auch den Aspekt der Ressourcennutzung von Nährstoffen, welche durch die stoffliche Nutzung von Bioabfällen in den Kreislauf zurückgebracht werden.
Die Biomasseverordnung in Verbindung mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist eine wegweisende Vorgabe für die Nutzung und Verwertung von Biomasse. Es gilt zu hinterfragen, ob diese noch den aktuellen klimapolitischen Grundsätzen entspricht!