Demnach soll die bisher vierjährige Frist nun um weitere zwei Jahre verlängert werden.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Während auf europäischer Ebene das aktuell geplante Investitionsabkommen mit China an die Bedingung geknüpft wird, dass Peking seine Staatsbetriebe nicht mehr bevorzugen darf, gibt es für kommunale Unternehmen in Deutschland weiter Extrawürste. Ein fairer Wettbewerb mit privaten Investoren muss aber nicht nur in Ostasien, sondern auch in Deutschland gelten.“
Aktuell nutzt die Bundesregierung die aufgrund der Corona-Krise geplante Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie auf sieben Prozent auch für die Verlängerung des sog. Optionszeitraumes für Kommunen. Das Eilgesetzgebungsverfahren läuft bereits.
Zwar unterliegen mit einer vor Jahren eingeführten Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes (§2 b UStG) Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, der Umsatzsteuer. Eine Optionsregelung ermöglicht Kommunen aber die Fortführung der bis Ende 2015 geltenden Regelungen zur Besteuerung. Diese war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Dem neuen Kabinettsbeschluss folgend verlängert sich dieser Zeitraum nun bis zum 31. Dezember 2022.
Kurth: „Mit der jetzt beabsichtigten Verlängerung um weitere zwei Jahre will der Gesetzgeber offensichtlich kommunalen Betrieben umsatzsteuerlich entgegenkommen.“
Aus Sicht des BDE ist die Behauptung, dass der seit dem Jahr 2016 laufende Übergangszeitraum im Zuge der Corona-Krise im Einzelfall nicht einzuhalten sei, vorgeschoben: „Irritierend ist in diesem Zusammenhang, dass die erforderliche Abstimmung mit der EU-Kommission schon vor Beginn der Corona-Krise stattfand. Auch hat der Bundesrat schon am 20. Dezember 2019 – also lange vor Corona-Krise – eine Entschließung gefasst, durch die er die Bundesregierung auffordert, die bisherige Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern“, so Kurth.
Im Übrigen weise die Begründung darauf hin, dass Gemeinwohlgründe gegen die Wettbewerbsinteressen der privaten Wirtschaftsteilnehmer abgewogen werden müssen, so der BDE-Präsident. Kurth weiter: „In diesem Zusammenhang wird schlicht behauptet, dass in dem bereits seit 2016 laufenden Übergangszeitraum keine wesentliche Verzerrung des Wettbewerbs festgestellt werden konnte und nicht damit zu rechnen sei, dass sich eine solche bei einer Verlängerung um zwei Jahre ergeben werde. Unbekannt ist, aus welchen Quellen sich diese Erkenntnis speist. Wissenschaftliche Untersuchungen hierzu sind uns jedenfalls nicht bekannt.“
Kurth erinnerte daran, dass die Neuregelung des Paragrafen 2b Umsatzsteuergesetz auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zurückgeht. Im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand hatte der BFH dem Bundesgesetzgeber klare Grenzen bei der Privilegierung kommunalwirtschaftlicher Betätigung aufgezeigt. Kurth: „Die jetzt beabsichtigte Verlängerung der Optionsregelung ist ‚Rosinenpickerei‘ und müsste – wenn es der Gesetzgeber mit einem fairen Wettbewerb zwischen Privat-und Staatswirtschaft ernst meint – eine Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität beinhalten.“
Die Neuregelung soll schon am 15. Mai 2020 im Deutschen Bundesrat beraten werden.