Im Rahmen der Beratungen zum Referentenentwurf der Novellierung des KrWG im Sommer 2019 hatte die BDSV in ihrer Stellungnahme die vorgesehene, kommunale Klagebefugnis als ungerechtfertigt abgelehnt, da sie den gewerblichen Sammler in systemwidriger Weise belasten würde. Dabei wies die BDSV darauf hin, dass die Behörde, die über die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung entscheidet, der Gesetzesbindung unterliegt und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne die Klagebefugnis keinesfalls „schutzlos gestellt“ sei. Diese Argumentation wird mit dem vorliegenden Entwurf bestätigt.
BDSV-Hauptgeschäftsführer Thomas Junker: „Wir betrachten den Verzicht auf die kommunale Klagebefugnis als Erfolg unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Novelle. Die Beibehaltung hätte zu einer ungerechtfertigten Übersicherung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geführt. Gewerbliche Sammlung sind durch die Prüfpflicht der zuständigen Behörde geschützt, die angehalten ist, die Argumente beider Seiten wertend in Beziehung zu setzen. Wir begrüßen, dass dieser Zustand nun belassen wird.“