Mit zwei Beschlüssen vom 03.02.2020 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg die Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Halle vom 29.08.2018 (Az. 8 A 331/18 HAL und 8 A 382/18 HAL) betreffend die Anwendbarkeit des UBA-Leitfadens vom Dezember 2017 zur Erfolgskontrolle nach § 15 Batteriegesetz zugelassen.
In den beiden Urteilen hatte das Verwaltungsgericht Halle auf Antrag zweier herstellereigener Rücknahmesysteme den UBA-Leitfaden im Verhältnis zu diesen für nicht anwendbar erklärt. Dabei ging es im Kern um die im UBA-Leitfaden vorgegebene Vorgehensweise bei der Berechnung der systembezogenen Sammelquoten, insbesondere in Bezug auf Hersteller, die von einem Rücknahmesystem in ein anderes wechseln.
Gegen diese Urteile hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg jetzt auf Antrag des Umweltbundesamtes die Berufung zugelassen. Gleichzeitig hat es die Stiftung GRS Batterien auf deren eigenen Antrag hin zu den Berufungsverfahren beigeladen. Die Stiftung wird sich nach eigenen Angaben aktiv an den Berufungsverfahren beteiligen. Aus ihrer Sicht sind die Rechtsauffassungen der Klägerinnen der beiden Verfahren zur Quotenberechnung, wie auch die Entscheidungen des VG Halle selbst, nicht mit den Regelungen des Batteriegesetzes vereinbar. Sie führten demnach dazu, dass Hersteller den Systemwechsel dazu instrumentalisieren können, sich ihren Rücknahme- und Verwertungslasten teilweise zu entziehen.
In den Berufungszulassungsentscheidungen vom 03.02.2020 wird deutlich, dass auch das OVG Magdeburg Zweifel an der Richtigkeit der Gesetzesauslegung des VG Halle hat.
GRS begrüßt die Entscheidung, denn, so Vorstand Georgios Chryssos, „die aus unserer Sicht vollzugsbedingte falsche Berechnung von Sammelquoten ist Hauptursache für die bekannten Wettbewerbsverzerrungen in der Batterierücknahme, die letztlich zur Einstellung des bisherigen Solidarsystems, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem Batterien, geführt haben.“