BDE-Präsident Peter Kurth: „Durch die Klagerücknahme wird das Verfahren durch die kalte Küche beendet. Es ist sehr bedauerlich, dass das beklagte Finanzamt diesem Vorgehen zugestimmt hat und so die Klärung der Frage, ob die deutsche Steuerbegünstigung des Stadtwerkemodells zulässig ist, verhindert hat. Das Ergebnis ist ein Pyrrhussieg: Die Vertagung der Klärung der Rechtsfragen erhöht die Unsicherheit nur. Das Stadtwerkemodell steht auf tönernen Füßen.“
Beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) war seit 2019 eine Vorlage anhängig, ob der deutsche Weg des ‚steuerlichen Querverbundes‘ mit EU-Beihilfebestimmungen vereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es mit EU-Recht nicht vereinbar, wenn Kommunen ihre Betriebe, die dauerhaft Verlust erwirtschaften, in kommunale Eigengesellschaften wie beispielsweise eine Stadtwerke GmbH auslagern und dadurch Steuern sparen. Das Presseecho war groß („Bundesfinanzhof kassiert kommunales Steuersparmodell“) und es wurde auch berichtet, dass Kommunen und ihre Kämmerer sich auf potenziell erhebliche Steuernachforderungen einstellen müssten. Bisher ermöglicht eine körperschaftsteuerliche Regelung eine Sonderstellung der öffentlichen Hand bei der ‚verdeckten Gewinnausschüttung‘. Diese ermöglicht die steuerwirksame Verrechnung von Verlusten (z.B. Schwimmbäder, Verkehrsbetriebe) mit Gewinnen aus anderen Betätigungen (i.d.R. Energie- und Wasserversorgung).
Aus Sicht des BDE war die Vorlagefrage zu begrüßen. Kurth: „Hier geht es um den fairen Wettbewerb zwischen privater und öffentlicher Wirtschaft. Steuerliche Gleichbehandlung von privatem Wirtschaften einerseits und der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand andererseits ist die Grundlage von einem fairen Wettbewerb. Gerade wenn sich die Kommunen immer mehr wirtschaftlich betätigen ist es essenziell, dass dies dann auch nach den gleichen Spielregeln wie für die Privatwirtschaft erfolgt.“
Kurth sagte weiter: „Wir haben mit Interesse den Hinweis der BFH-Richter gelesen, dass das Recht der Europäischen Kommission unberührt bleibt, von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt zu prüfen. Wir werden die Kommission auffordern, die Steuerbegünstigung des sogenannten Stadtwerkemodells zu prüfen. Wir erwarten hier auch die Unterstützung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie.“
Öffentlich nicht bekannt ist, welche Rolle das Bundesfinanzministerium (BMF) bei der Klagerücknahme gespielt hat. Das BMF ging immer von der beihilferechtlichen Zulässigkeit des deutschen Sonderweges aus. Kurth: „Sollte auch das BMF die Entscheidung durch den EuGH nicht gewollt haben, wäre klar, dass auch im BMF große Zweifel bestehen und der steuerliche Querverbund wackelt. Andernfalls würde man sich ja nicht einer Entscheidung durch das oberste europäische Gericht entziehen. Den Kopf in den Sand zu stecken war aber noch nie eine gute Idee. Jeder Kämmerer einer deutschen Kommune ist seit der BFH-Vorlage alarmiert. Mit der Klagerücknahme bleibt es bei der Ungewissheit.“