Um die Reduktion von leichten Kunststofftragetaschen aufgrund der „Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen“ des Bundesumweltministeriums mit dem Handelsverband Deutschland vom April 2016 geht es in dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes (19/16503). Ziel des Gesetzes sei es, die positive Entwicklung bei der Reduktion von leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern durch das gesetzliche Verbot des Inverkehrbringens fortzuführen und eine weitere erhebliche Reduzierung zu erreichen. Ausgenommen von diesem Verbot seien bestimmte sehr leichte Kunststofftragetaschen.
Derzeit werden laut den Angaben im Entwurf in Deutschland pro Jahr und Kopf circa 20 Kunststofftragetaschen der entsprechenden Wandstärke verbraucht. Dies stelle in der Regel „eine ineffiziente Ressourcennutzung dar“, da diese Taschen seltener wiederverwendet werden als Kunststofftragetaschen aus stärkerem Material, heißt es in dem Entwurf weiter. Darüber hinaus führe das unsachgemäße Wegwerfen der Taschen zu Umweltbelastungen in der Landschaft und den Gewässern. Das Verbot reflektiere auch die auf den Umwelt- und Ressourcenschutz bezogene Abfallhierarchie gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wonach die Vermeidung Vorrang vor sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung hat. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Verbraucherpreisniveau seien durch das Gesetz nicht zu erwarten, schreibt die Bundesregierung.