BDE-Präsident Peter Kurth: “Der Entwurf ist über weite Strecken zwar eine sehr solide Umsetzung der EU-Vorgaben zum Abfallrecht. Die Chance für einen großen Schritt zu mehr Kreislaufwirtschaft wird aber nicht genutzt. Wir hätten uns mehr Ambition gewünscht. So ist es ein zu kleiner Wurf für die dringend nötige Rohstoffwende.“
Ausdrücklich begrüßt der BDE, dass die Regelung zur sog. nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (§ 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), also z. B. die Beschaffung von Produkten mit hohem Rezyklatanteil, in der nun begonnenen Novelle geschärft werden soll. Aus Sicht des BDE müsste das Thema aber viel mutiger angegangen werden.
Kurth: „Schon heute soll eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen die nachhaltige Beschaffung stärken. Tatsächlich scheitert es an der täglichen Beschaffungspraxis, dass die bestehenden Möglichkeiten für einen verstärkten Einsatz von Rezyklaten in Produkten oder von Ersatzbaustoffen bei Bauprojekten in der Praxis genutzt werden. Diese PS müssen endlich auf die Straße.“ Die konkret beabsichtigte Änderung des § 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz greife insoweit etwas zu kurz. Kurth: „Generell muss eine Umkehr der Beweislast gelten: Derjenige, der nicht nachhaltig beschaffen will, muss sich erklären. Anders ausgedrückt: Derjenige Beschaffer, der ausschließlich aus Primärrohstoffen hergestellte Güter einkaufen will oder solche aus Rezyklaten hergestellte ausschließen möchte, sollte dies nachvollziehbar besonders begründen und im Vergabeverfahren auch dokumentieren.“
Kurth betont, dass die milliardenschwere Nachfragemacht der öffentlichen Hand das Potential habe, ein wesentlicher Treiber für die dringend nötige Rohstoffwende zu werden. Kurth: „Ziel muss es sein, mit dem Einsatz von mehr Recyclingrohstoffen letztlich auch einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der BDE fordere schon seit langem einen „360-Grad-Blick“ bei der Beschaffung.“
Ein wichtiges Instrument zur Förderung der Rohstoffwende sei im Zusammenhang mit der nachhaltigen Beschaffung auch der sogenannte „Minimal Content“, also ein verpflichtender Rezyklatanteil in bestimmten Produkten.
Kurth: „Wenn die im Referentenentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung, nach der bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, das Recycling fördernder Weise, insbesondere unter dem Einsatz von Recyclingrohstoffen, insbesondere Rezyklaten, in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht nur weiße Salbe bleiben soll, muss sie schleunigst mit Leben erfüllt werden. Ein großer Wurf ist aber die bisher beabsichtigte Ermächtigung nicht. Erfolgreicher „Minimal Content“ erfordert maximale Klarheit bei den Vorgaben.“
Parallel dazu brauche es ein Recyclinglabel. Dabei sei die angedachte Kennzeichnung für Verbraucher ein richtiger Ansatz, wobei aber Aussagen über Recyclingfähigkeit von Produkten einerseits wie auch tatsächlichen Rezyklateinsatz in Produkten andererseits gemacht werden müssten. Kurth weiter: „Letztlich brauchen aber auch Beschaffer, die ökologisch handeln wollen, einen schnellen Überblick. Ein Kennzeichnungssystem könnte zum Beispiel auch zentral im Rahmen eines im Internet abrufbaren Registers geführt werden.“ Kurth sagte, er sei überzeugt, dass es für eine erfolgreiche Rohstoffwende einen mutigen legislativen Dreiklang von nachhaltiger Beschaffung, Recyclinglabel und Minimal Content brauche. Kurth: „Produkte mit einem bestimmten Rezyklatanteil erhalten das Recyclinglabel und werden dann auch unkompliziert von der öffentlichen Hand beschafft.“
Kritisch äußerte sich der BDE zu der im Referentenentwurf beabsichtigten Einschränkung der sog. Eigenrücknahme. Kurth: „Freiwillige Rücknahmesysteme müssen eher gestärkt und unterstützt werden, anstatt sie zusätzlich zu erschweren. Einen Anlass für die vorgesehene Schwächung der freiwilligen Rücknahme gibt es nicht. Die Zielsetzung muss sein, möglichst viele Sammelstellen zu schaffen, um damit mehr Abfälle für die Verwertung zu sammeln und den Herstellern/Vertreibern die Möglichkeit zu geben, ihrer Produktverantwortung gerecht zu werden. Daher ist die Einschränkung auf eine „hochwertigere Verwertung“ als die des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder anderer Einrichtungen verfehlt. Hier geht es nur um eine Extrawurst für das kommunale Lager.“
Ebenso kritisch äußerte sich Kurth zu den beabsichtigten Änderungen zur gewerblichen Sammlung, wo die gesetzlichen Stellschrauben zugunsten der kommunalen Seite verändert werden sollen, in dem dieser Klagemöglichkeiten eröffnet werden soll. Aus Sicht des BDE sei die mit dem Entwurf beabsichtigte Korrektur einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018 – also ein Jahr vor der Anhörung – nicht geboten. Kurth: “Durch die Beteiligung des Konkurrenten „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ am Anzeigeverfahren des Trägers der gewerblichen Sammlung ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schon ausreichend Raum zur Einflussnahme zugestanden worden. Einer weitergehenden Einflussmöglichkeit bedarf es insoweit nicht. Eine gewerbliche Sammlung wird nur angezeigt. Sie bedarf eben keiner Zulassung bzw. Genehmigung.“