BDE-Präsident Peter Kurth: „Die Vollzugsbehörden in allen Bundesländern müssen auf dieser Basis nun flächendeckend und gleichlaufend die Verordnung durchsetzen. Dabei ist es essenziell, das Augenmerk auf die Abfallerzeuger zu legen. Die Abfallerzeuger sind der Herr ihrer Abfälle und lenken maßgeblich die Abfallströme. Den jeweiligen Abfallerzeuger als ‚Steuermann‘ seiner Abfälle gilt es daher besonders in den Fokus zu nehmen. Die stoffliche Verwertung funktioniert am besten bei sortenreinen Stoffströmen.“
Mit großer Sorge höre der BDE aus von ihm veranstalteten Praxis-Workshops, dass in einigen Bundesländern, wie zum Beispiel im Freistaat Sachsen, bisher praktisch kein Vollzug der Gewerbefallverordnung stattfinde. Kurth: „Ein solches Aussitzen ist nicht hinnehmbar, da so Investitionen in eine moderne Recyclingwirtschaft ausbleiben werden. Zwar mag die Gewerbeabfallverordnung – wie jedes Gesetz – auch Schwächen haben. Der Grundsatz, dass die seit Jahren praktizierte Getrenntsammlung in Haushalten auch von Gewerbebetrieben beachtet werden muss, ist in seiner Klarheit aber unmissverständlich. Erste Vollzugsaktivitäten – übrigens auch in dem anfangs sehr skeptischen Nordrhein-Westfalen – zeigen, dass die Verordnung sehr wohl durchsetzbar ist. Politischer Wille von der Landesspitze bis zu den örtlich zuständigen Vollzugsbehörden ist hierfür essenziell.“
Kritisch bewertet der Verband weiterhin die sogenannte Recyclingquote für Vorbehandlungsanlagen, die über eine Betrachtung der aus allen Anlagen dem Recycling zugeführten Abfällen Auskunft über die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlage(n) geben soll. Kurth: „Je mehr die Getrennthaltung der Abfallströme optimiert wird, wie vom Verordnungsgeber gefordert, desto weniger Wertstoffe werden zwangsläufig in den Gemischen zu finden sein. Die Recyclingquote ist schon jetzt mit 30 Masseprozent unrealistisch hoch und taugt nicht zur Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung. Bestenfalls ist eine niedrige Recyclingquote ein Indiz für eine gute Getrenntsammlung.“
Der BDE begrüße daher, so Kurth, dass die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling die Recyclingquote überprüfen werde. Kurth weiter: „Die vorgegebene Evaluierung sollte als Chance gesehen werden, die Verordnung auch im Lichte weiterer bis dahin gewonnener Praxiserfahrungen anzupassen.“ Als Beispiel nannte Kurth eine Stärkung des Instruments der Getrenntsammlungsquote. Bei Erreichen einer Getrenntsammlungsquote von 90 Prozent ist der Abfallerzeuger in der Absteuerung der verbleibenden 10 Prozent – z.B. auch in die energetische Verwertung – frei. Kurth: „Wir sind davon überzeugt, dass die Getrenntsammlungsquote als marktwirtschaftliches Instrument den besten Anreiz für einen weiteren Ausbau der Getrenntsammlung bietet. Aktuell ist die Nutzung des Instruments zu bürokratisch und zu teuer, da Sachverständige eingeschaltet werden müssen. Praxisnäher wäre es, wenn auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (sog. EFB) die Getrenntsammlungsquote feststellen können. Die Entsorger kennen die Abfallströme ihrer Kunden am besten.“
Kurth weiter: „Der BDE hat seinen Mitgliedsunternehmen versprochen, die Gewerbeabfallverordnung von Anfang an auf ihre Praxistauglichkeit zu evaluieren. Letztlich werden sich auch aus der neuen M34 Folgefragen ergeben. Der BDE beabsichtigt daher, den von ihm erarbeiteten Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung im Rahmen einer 3. Auflage anzupassen.“ Der BDE-Leitfaden war auch bei Behörden auf positive Resonanz gestoßen.
Kurth bekräftigte nachdrücklich, dass nun die Vollzugsbehörden in den Bundesländern am Zug seien. Der BDE-Präsident: „Gewerbetreibende von Hamburg bis München müssen die Gewissheit haben, dass die Abfalltrennung, wie sie in Privathaushalten ohnehin schon lange üblich ist und sich im Übrigen auch in der Großindustrie bewährt hat, auch für kleine und mittelständische Gewerbebetriebe jetzt die Regel ist. Gewerbetreibenden, welche die Trennpflichten der Gewerbeabfallverordnung beachten, darf kein Wettbewerbsnachteil dadurch entstehen, dass Behörden bei ‚schwarzen Schafen‘ wegsehen.“