Mit einer solchen Einstufung seien in erster Linie Kennzeichnungspflichten verbunden, sie könne aber auch Auswirkungen auf den Umgang mit den Produkten und später mit den Abfällen haben, in denen Titandioxid enthalten ist. Der Stoff steht im Verdacht, beim Einatmen Krebs zu verursachen.
Die Entscheidung zur Einstufung des Stoffes könnte in Kürze fallen. Nach vielen Monaten der Diskussion hat die Kommission einen neuen Vorschlag vorgelegt, der Mitte Februar zur Abstimmung steht. In einer öffentlichen Konsultation zu diesem Vorschlag hat der BDE seine Ablehnung einer harmonisierten Einstufung von Titandioxid wiederholt.
Titandioxid wird in nahezu jedem Industriebereich eingesetzt, z. B. in Lacken, Farben, Kunststoffen, Papier, Baustoffen, Stahl, Glas, Kosmetika, Pharmaprodukten, Textilien, Leder, Klebstoffen oder Importkohle. Titandioxid findet überwiegend als weißes Pigment oder bei Beschichtungen (UV-Schutz) eine breite Anwendung. Eine harmonisierte Einstufung dieses Stoffes hätte aus BDE-Sicht daher weitreichende und noch unabsehbare Folgen für die Entsorgung und für das Recycling der titandioxidhaltigen Produkte.
„Wir unterstützen die von Deutschland eingebrachte Position und lehnen eine harmonisierte Einstufung von Titandioxid ab“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth am Montag. Nach Ansicht des BDE müsse vielmehr ein Gesamtkonzept zum Umgang mit schwerlöslichen partikelförmigen Stäuben geringer Toxizität erarbeitet werden. Dabei könnte ein Ergebnis sein, europaweit einen harmonisierten allgemeinen Staubgrenzwert festzulegen, der Beschäftigte vor ebendiesen Partikeleffekten schützt. „Der Schutz vor Staub und allgemeinen Partikeleffekten ist primär eine Aufgabe des Arbeitsschutzes. In Deutschland haben wir bereits einen Arbeitsplatzgrenzwert von 1,25 mg/m³, dies könnte europaweit harmonisiert werden“, so Kurth weiter.
Nach Einschätzung des BDE berücksichtigt der Kommissionsvorschlag zudem zu wenig die Auswirkungen auf das Recycling und die Entsorgung. Kurth: „Wir befürchten, dass mit dem Kommissionsvorschlag zahlreiche gefährliche Abfälle erzeugt werden, die dem ursprünglichen Schutzziel, nämlich dem Schutz vor dem Einatmen feiner Titandioxid-Stäube, keinen Nutzen bringen. Stattdessen wäre die Folge, dass für die Behandlung der dann gefährlichen Abfälle Anlagengenehmigungen sowie das operative Geschäft umfangreich angepasst werden müssten.“
Ein Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann, kann laut Abfallrahmenrichtlinie als gefährlich eingestuft werden. Bei der Gefahrenkategorie Karz. 2 und dem Gefahrenhinweis H351, wie es der Kommissionsvorschlag vorsieht, liegt die Konzentrationsgrenze bei 1 Prozent. Das Abfallrecht unterscheidet weder die Abfallform noch eine Partikelgröße. Darauf kann allein das Stoffrecht eingehen. Im Abfallrecht zählt die Gesamtkonzentration des betreffenden Stoffes im angefallenen Abfall. Zudem muss es für den Abfall einen Spiegeleintrag geben, d. h. der Abfall kann einem Abfallschlüssel mit Sternchen zugeordnet werden.
Kurth: „Anhand von Bau- und Abbruchabfällen wird das Problem besonders deutlich. Kommt dann noch der Aspekt hinzu, dass besorgniserregende Stoffe ersetzt oder ihre Verwendung zumindest reduziert werden müsste, wie es die Kommission ebenfalls beabsichtigt, dann wird es für alle Rezyklate, in denen Titandioxid enthalten ist, schwierig, Absatzmärkte zu finden. An erster Stelle sind hier die Verpackungskunststoffe zu nennen. Dies kann alles nicht im Sinne einer funktionierenden und weiter auszubauenden Kreislaufwirtschaft sein.“