Am 27. September hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also in der Regel entsorgungspflichtige Kreise und kreisfreie Städte, nicht mit eigenen Rechten ausgestattet seien und folglich ihre Interessen nicht durch Klagen durchsetzen könnten, heißt es in einer Meldung des VKU.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine gewerbliche Altkleidersammlung, die aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Funktionsfähigkeit des eigenen Sammelsystems beeinträchtigte, von der zuständigen Abfallbehörde aber nicht untersagt wurde, so der Verband. Um die eigene Sammlung zu schützen, klagte daher der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Untersagung der gewerblichen Sammlung. Das ist nach der gestrigen Entscheidung der Leipziger Richter für Kommunen nicht zulässig, heißt es weiter. Privaten Entsorgern sei es jedoch gestattet, gegen die Entsagung zu klagen.
Dazu der Vize-Präsident des Verbandes kommunaler Unternehmen, Patrick Hasenkamp: „Die Folge des Leipziger Urteils: Die Kommunen haben keine rechtliche Handhabe, wenn ein gewerblicher Sammler der Kommune – und damit letztlich allen Bürgerinnen und Bürgern – Wertstoffe entzieht und die zuständige Behörde nicht einschreitet. Das kann so nicht bleiben. Im Konflikt um die Wertstoffe aus privaten Haushalten besteht damit keine ‚Waffengleichheit‘: Während ein gewerblicher Sammler gegen behördliche Verfügungen klagen kann, bleibt die entsorgungspflichtige Kommune im Falle einer behördlichen Untätigkeit rechtlos. Dieses Ergebnis war vom Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von 2012 nicht beabsichtigt. Im Gegenteil: Dem Gesetzgeber war eindeutig daran gelegen, dass kommunale Sammelsysteme in ihrer Funktionsfähigkeit abgesichert werden. Davon zeugt auch die Regelung, dass z.B. die Kommunen zu jeder Anzeige einer gewerblichen Sammlung von der Behörde anzuhören sind. Der Gesetzgeber sollte daher die anstehende Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets der EU dazu nutzen, die Rechtsposition der entsorgungspflichtigen Kommunen wieder zu stärken und ihnen ein Klagerecht einräumen.“