Der BDE hat in den letzten Wochen den im Juli vom ad-hoc-Ausschuss M34 des Ausschusses für Abfallrecht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vorgelegten Entwurf der Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung mit Juristen und Praktikern intensiv beraten und eine Vielzahl an Änderungsanregungen an die LAGA eingespeist.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Wichtig ist, dass die Vollzugshinweise nunmehr schnell finalisiert werden und die Vollzugsbehörden diese auch vollziehen. Dabei ist es essentiell, das Augenmerk auf die Abfallerzeuger zu legen. Die Abfallerzeuger sind der Herr ihrer Abfälle und lenken maßgeblich die Abfallströme. Den jeweiligen Abfallerzeuger als „Steuermann“ seiner Abfälle gilt es daher, besonders in den Fokus zu nehmen. Die stoffliche Verwertung funktioniert am besten bei sortenreinen Stoffströmen.“
Der BDE regte außerdem die Erstellung einer kurzen „Checkliste“ an, mit der die LAGA den Vollzugsorganen Tipps zur Umsetzung des Vollzugs geben. Kurth: „Der Vollzugsbeamte vor Ort darf mit den zum Teil komplexen Regelungen nicht allein gelassen werden. Ziel muss es sein, die Kontrollbehörden auch tatsächlich vollzugsfit für die Umsetzung beim Abfallerzeuger zu machen. Kurze Praxistipps für die Vollzugsbehörden vor Ort sind sicherlich hilfreich.“
Der BDE rechnet damit, dass viele Fragen aus der Praxis erst ab 01.01.2019 zu Tage kommen, wenn die Technik der Vorbehandlungsanlagen den Anforderungen der novellierten Gewerbeabfallverordnung entsprechen muss. Auch werde sich manches erst mit der lange ausstehenden Ersatzbaustoffverordnung klären. Kurth: „Die M34 muss dennoch jetzt rasch finalisiert werden. Gut wäre, wenn sie im Laufe der Zeit ggf. noch mal nachjustiert wird.“
Kurth sieht nun die Vollzugsbehörden in den Bundesländern am Zug. Kurth: „Gewerbetreibende von Hamburg bis München müssen die Gewissheit haben, dass die Abfalltrennung, wie sie in Privathaushalten ohnehin schon lange üblich ist und sich im Übrigen auch in der Großindustrie bewährt hat, auch für kleine und mittelständische Gewerbebetriebe jetzt die Regel ist. Gewerbetreibenden, die die Trennpflichten der Gewerbeabfallverordnung beachten, darf kein Wettbewerbsnachteil dadurch entstehen, dass Behörden bei ‚schwarzen Schafen‘ wegsehen.“