„Wir haben uns in unseren Gremien intensiv mit der Novelle auseinandergesetzt. Bewährtes gilt es zu erhalten, dennoch sehen wir auch Korrekturbedarf“, so Dieter Uffmann, Vorstandsvorsitzender des BAV.
Praxisbewährte Regelungen sollen erhalten bleiben
Die Systematik der vier Altholzkategorien habe sich in der Praxis als zuverlässig erwiesen. Sie ermögliche eine effiziente Trennung der Altholzsortimente und finde sich zudem in vielen Anlagengenehmigungen wieder. Ebenfalls sei die Hochwertigkeit beider Verwertungswege gemäß § 4 AltholzV wichtig. Sie gewährleiste den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen und trage gleichzeitig zum Klima- und Ressourcenschutz bei. „An den vier Altholzkategorien, wie auch am Grundsatz der Hochwertigkeit beider Verwertungswege sollte festgehalten werden“, so Uffmann.
Anpassungs- und Überarbeitungsbedarf der AltholzV
Mit Blick auf Probenahme und Analytik müsse die AltholzV an den Stand der Technik angepasst werden. Der BAV setze sich hier für ein prozessbegleitendes Probenahmeverfahren bei gleichzeitigem Wegfall der Chargenhaltung ein. Parallel müsse zwingend die Haufwerksbeprobung in der novellierten AltholzV definiert werden. Die sogenannte Zwei-Prozent-Regel, d.h. ein maximal zulässiger Anteil höherer Altholzkategorien bei der energetischen Verwertung, sollte beibehalten werden. Bei einer Grenzwertüberschreitung von Altholz zur stofflichen Verwertung sollte hingegen nicht automatisch eine Zuordnung zur Kategorie A IV erfolgen. Der BAV tritt dafür ein, derlei Chargen auch als A II oder A III energetisch verwerten zu können, sofern keine Individualgenehmigung entgegensteht. Auch die Regelvermutung der AltholzV als wichtiger Baustein der Qualitätssicherung müsse angepasst werden. So spricht sich der BAV unter anderem dafür aus, die bisher ungeregelten Paletten mit schädlichen Verunreinigungen (Regelvermutung: A IV) und Altholz aus Sperrmüll, getrennter Sammlung und von Wertstoffhöfen als Mischsortiment (Regelvermutung: A III) explizit in die Verordnung mit aufzunehmen. Des Weiteren sollte im Sortiment „Altholz aus dem Baubereich“ künftig zwischen den Sortimenten „Neubau – Regelvermutung A II“ und „Abbruch und Rückbau – Regelvermutung A IV“ unterschieden werden. Neuartige Verbundwerkstoffe wie Wood Polymer Composites (WPC) sollten aus Sicht des BAV nicht unter das Regime der AltholzV fallen, sondern dem Gewerbeabfall zugeordnet werden, da sie sowohl in der stofflichen als auch in der energetischen Verwertung zu Problemen führen können.
Positionspapier des BAV
„Der BAV hat seine Vorstellungen zur Novellierung der Altholzverordnung in einem Positionspapier umrissen und will diese in eine verbändeübergreifende Stellungnahme einfließen lassen. Derzeit sind wir mit den betroffenen Verbänden in einem intensiven Dialog. Viele der BAV-Positionen sind deckungsgleich mit den Vorstellungen anderer Interessensgruppen. Diese Schnittmengen werden wir in den kommenden Monaten bündeln und in einem gemeinsamen Verbändepapier vorstellen. Erste Ergebnisse wollen wir im Rahmen unseres BAV-Altholztages am 20.09.2018 in Frankfurt am Main vorstellen“, so Uffmann. Das ausführliche Positionspapier des BAV zur Novellierung der Altholzverordnung wurde unter www.altholzverband.de veröffentlicht.