Nach Auffassung des Gerichts ist nach Unionsrecht eine Beschränkung der Überlassungspflicht von Sperrmüll geboten.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in seinem Urteil eine Abgrenzung der Begriffe „gemischter Abfall aus privaten Haushaltungen“ im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz und „gemischte Siedlungsabfälle“ mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 nach der Abfallverzeichnisverordnung vor und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Begriffe von dem Begriff des „Sperrmülls“ nach der Abfallschlüsselnummer 20 03 07 abgegrenzt werden müssen.
Auch die Regelung in Artikel 3 Absatz 5 Abfallverbringungsverordnung werden argumentativ richtigerweise angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2013, der den Begriff der „gemischten Siedlungsabfälle“ in Artikel 16 Abfallrahmenrichtlinie und Artikel 3 Absatz 5 Abfallverbringungsverordnung gleichstellt.
Artikel 3 Absatz 5 Abfallverbringungsverordnung bezieht sich ausweislich des Klammerzusatzes nur auf die Abfallschlüsselnummer 20 03 01.
Aus den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz leitet das Gericht eine enge Auslegung des Begriffs der „gemischten Abfälle“ im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG her, die den Sperrmüll nicht erfassen.
Dies ist ausdrücklich zu begrüßen und zeigt nach einer Vielzahl von Entscheidungen, die zu Lasten der privaten Entsorgungswirtschaft getroffen wurden, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Grenzen auf.
Dies sieht auch das klagende Unternehmen, die Firma Drekopf, so. Mit dem Urteil werde – für die Branche durchaus bedeutsam – gleichzeitig klargestellt, dass auch andere gemischte Abfallfraktionen, wie etwa Bauschutt oder gemischte Bau- und Abbruchabfälle, einer gewerblichen Sammlung ebenfalls nicht von vornherein entzogen sind. Für Drekopf könnte dies positive Auswirkungen auch im Zusammenhang mit dem noch beim VG Gelsenkirchen anhängigen Verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Stadt Bottrop haben, bei dem es unter anderem um die Zulässigkeit einer angezeigten gewerblichen Sammlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen geht.
Bedauerlich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Auffassung festhält, dass die Doppelzuständigkeit des beklagten Ennepe-Ruhr-Kreises als Vollzugsbehörde für das Kreislaufwirtschaftsgesetz und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht gegen die verfassungs- und unionsrechtlich gebotene Neutralitätspflicht verstößt.
Nach Ansicht des Gerichts kenne die Rechtsordnung eine institutionelle Befangenheit einer Behörde nicht, sondern stellt die Gesetzbindung der Verwaltung über den „Faktor Mensch“. Nach Auffassung des bvse sollte es so zwar idealer Weise sein, aller Erfahrung nach sind ideale Verhaltensweisen in der Realität jedoch nicht immer gegeben. Insofern sollte nach unserer Auffassung der Gesetzgeber dafür sorgen, dass solche Doppelzuständigkeiten vermieden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen in einem ähnlich gelagerten Fall und auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahre 2016, das die gleiche europarechtliche Begründung für die Zulässigkeit der gewerblichen Sperrmüllsammlung anführt.
Der Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, betraf auch die Sammlung von weiteren Abfallfraktionen (Altpapier, Altmetalle und Grünabfälle).
In diesem Zusammenhang macht das Gericht erfreulicherweise deutlich, dass eine Bestandssammlung, die bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestanden hat, Schutz genießt.
Die Frage, ob der Sammlung der Abfallfraktionen durch die Klägerin überwiegende öffentliche Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegenstehen, wird vom Gericht nicht abschließend geklärt, sondern zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz beim Oberverwaltungsgericht Münster verwiesen.