Heute wurden vier Änderungsrichtlinien verabschiedet, mit denen insgesamt sieben abfallrechtliche Richtlinien, darunter die Abfallrahmenrichtlinie*, neu gefasst werden. Sobald die als „Kreislaufwirtschaftspaket“ bezeichneten Richtlinien im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, wird eine zweijährige Frist ausgelöst, während der die Mitgliedstaaten die neuen Regelungen in nationale Gesetze umzusetzen haben.
Der Hauptgeschäftsführer der BDSV, Dr. Rainer Cosson, kommentiert den heutigen EU-Ratsbeschluss wie folgt: „Gewiss hätte man sich aus deutscher Sicht mehr politische Courage gewünscht, wenn es um die Forcierung der Kreislaufwirtschaft und insbesondere ein schnelleres Verbot der Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geht. Dies darf aber nicht den Blick davor verstellen, dass das „Kreislaufwirtschaftspaket“ auch in Deutschland anspruchsvolle Impulse setzt. So heißt es etwa im zweiten Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie für die Abfallrahmenrichtlinie, dass Abfälle als Ressourcen „geschätzt“ werden sollen. Hierbei gibt es – auch und gerade bei Abfällen mit und aus Stahl – durchaus noch Verbesserungspotenziale. Wir müssen alle gemeinsam daran arbeiten, dass eine Wertigkeitsabstufung zwischen sog. Primärrohstoffen und sogenannte Sekundärrohstoffen völlig aufgelöst wird.
Ein nicht unbeachtlicher Teil der gemeinsamen Arbeit wird darin bestehen, selbst komplexeste Gebrauchsgüter, die zu Abfall werden, in ihre Ausgangsmaterialien zu zerlegen und diese dann dem hochwertigen Recycling zuzuführen. Die technische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte war dadurch geprägt, dass Materialverbünde immer mehr zum Einsatz kommen. Auch gänzlich neue Werkstoffe, etwa kohlenstofffaserverstärkte Kunststoffe, sind entwickelt worden, für die es heute noch keine probaten Recyclingverfahren gibt. Das ‚Kreislaufwirtschaftspaket‘ muss die Initialzündung dafür sein, dass die Beteiligten – Produzenten und Recycler – gemeinsam und konstruktiv die Entsorgungsprobleme angehen. Ohne entschlossene Unterstützung der Politik wird es aber zu lange dauern, bis Erfolge sichtbar werden. Wir pochen darauf, dass die Absichtsbekundungen im Koalitionsvertrag, die Forschung für das Recycling komplexer Abfälle zu fördern, alsbald in Taten umgesetzt wird.
Es ist erfreulich, wenn das Bundesumweltministerium, wie während der IFAT 2018 zu hören war, bereits Vorentwürfe für das aufgrund des ‚Kreislaufwirtschaftspakets‘ anzupassende Kreislaufwirtschaftsgesetz in der Schublade liegen hat. Dies spricht dafür, dass sich Deutschland nicht erneut der Peinlichkeit vergangener Jahre aussetzen will, mit der von der EU vorgegebenen zweijährigen Umsetzungsfrist in nationales Recht nicht auszukommen. Eine nicht unbeachtliche gesetzgeberische Aufgabe wird darin bestehen, dass es bei der Übernahme der neuen Begriffsbestimmungen nicht zu Verwerfungen bei den Organisationsregelungen für die Wahrnehmung von Entsorgungsmaßnahmen kommt. So ist die neue EU-rechtliche Definition des ‚Siedlungsabfalls‘ außerordentlich weitreichend. Die Verbände der privaten Recycling- und Entsorgungswirtschaft, auch die BDSV, haben hier sehr dafür gekämpft, dass der Satz: ‚Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeit für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure‘, Gesetzesrang erlangt.
Es darf bei der Umsetzung in nationales Recht folglich weder dazu kommen, dass zukünftig Verwertungsabfälle aus dem Nichthaushaltsbereich in die Überlassungspflicht gegenüber Kommunen verschoben werden, noch dazu, dass Sperrmüll aus privaten Haushalten nicht mehr von gewerblichen Sammlern übernommen werden darf. Dass Sperrmüll auf der Grundlage des geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes prinzipiell Gegenstand gewerblicher Sammlungen sein kann, hatte erst vor wenigen Wochen letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht entschieden.“
* Außerdem werden die Verpackungsrichtlinie, die Deponierichtlinie, die Altfahrzeugrichtlinie, die Batterierichtlinie und die Elektroschottrichtlinie geändert.