Der Praxis mancher Kommunen, privaten Entsorgungsunternehmen die Sperrmüllsammlung aus privaten Haushalten zu untersagen, hätten die Leipziger Richter so deutlich einen Riegel vorgeschoben. Die sogenannte „Überlassungspflicht“ an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört.
Der BDE begrüßte in einer ersten Reaktion die Entscheidung. BDE-Präsident Peter Kurth: „Erst das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, durch fadenscheinige Begründungen unliebsame private Konkurrenz mit dem Mittel der Untersagung aus dem Weg zu räumen. Dass jetzt die Leipziger Bundesrichter diesem Treiben Einhalt geboten haben, ist ein gutes Signal für den Bürger, der sich künftig auf dem Markt wieder den Anbieter aussuchen kann, der ihm die beste Leistung zum besten Preis anbietet.“ Aus Sicht des BDE bestätigen die Leipziger Richter damit letztlich eine ganze Reihe von bundesweit gefällten Entscheidungen von Instanzgerichten zu Gunsten der Sperrmüllsammlung durch private Entsorger. Gleichzeitig machte der BDE deutlich, dass man nun umfassend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auswerten werde.
Hintergrund der Bundesverwaltungsgericht-Entscheidung ist folgender Fall: Der Ennepe-Ruhr-Kreis (NRW) hatte einem privatrechtlichen Entsorgungsunternehmen die angezeigten gewerblichen Sammlungen von Altmetallen, Papier, Bauschutt, Grünabfällen und sonstigen gemischten Abfällen an den Betriebsstandorten Essen und Dortmund mit der Begründung untersagt, sonstige gemischte Abfälle unterlägen der ausnahmslosen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Im Zentrum der Leipziger Entscheidung stand die von dem Oberverwaltungsgericht NRW bejahte Frage, ob es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handelt, für die eine Überlassungspflicht besteht und die deshalb einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne) besteht, zu denen Sperrmüll gerade nicht gehört. Dies war auch immer das Verständnis des BDE. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, ließ sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren wurde insoweit zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.