Die Hinweise in den Entwürfen der Landesregierung sollen eine gesetzeskonforme und umweltgerechte Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungsverordnung in NRW erleichtern. Damit die privaten Entsorger, die durch das elektronische Nachweisverfahren bereits in hohem Maße kostenmäßig belastet werden, nicht zusätzlich durch weitere administrative Hürden oder durch privilegierte Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch weiter ins Abseits gedrängt werden, muss hier aber noch nachgebessert werden, fordert der bvse in seiner Stellungnahme vom 8. Februar.
Um praxisgerechte Erleichterungen für Handwerksbetriebe zu schaffen, die HBCD-haltiges Material in Eigenregie im sogenannten Bringsystem an die Entsorgungs- beziehungsweise Verbrennungsbetriebe anliefern, können die zuständigen Behörden eine teilweise Befreiung vom elektronischen Nachweissystem zulassen. Im Entwurf der Allgemeinverfügung ist unter anderem vorgesehen, dass sich der Entsorgungsanlagenbetreiber bei der Anlieferung der Abfälle mit Angabe seiner Beförderungsnummer in das Befördererfeld des Begleitscheins eintragen lässt und mit dieser Vorgehensweise dem anliefernden Handwerker umfangreiche Registrierungs- und Anmeldeformalitäten erspart. Sollte der Anlagenbetreiber über keinen eigenen Fuhrpark und damit auch nicht über eine eigene Beförderernummer verfügen, so der bvse, soll er diese bei der zuständigen Behörde beantragen und – sofern die Nummer ausschließlich im vorbeschriebenen Bringsystem eingesetzt wird – darüber hinaus mit der Behörde eine Absprache treffen, dass von einer Anzeige nach § 53 KrWG oder dem Beantragen einer Erlaubnis nach §54 KrWG abgesehen werden kann.
„Hier fordern wir eine Klarstellung in der Allgemeinverfügung“, erklärt bvse-Geschäftsführer Eric Rehbock. „ In diesen Fällen führt der Entsorger keine Beförderung durch und ist rechtlich gar nicht verpflichtet, Anzeigen zu stellen. Der Informationsaustausch über die Tatsache, dass eine Beförderungsnummer erteilt wird, obwohl diese Tätigkeit nicht durchgeführt wird, ist behördenintern zu gewährleisten“, so Rehbock.
Zudem fordert der Verband in dem Entwurf der Allgemeinverfügung einen klarstellenden Hinweis dahingehend, dass die Abtrennung von Störstoffen in einer Anlage einer Schadstoffentfrachtung entspricht und somit die Anlage – bezogen auf den Vorgang – keine Genehmigung zur Vermischung von POP-haltigen Abfällen benötigt. Einen derartigen Hinweis gibt beispielsweise das Bayerische Umweltministerium.
Entgegen den in der POP-Abfall-ÜberwachungsV und dem Entwurf der Allgemeinverfügung enthaltenem Vermischungsverbot hält der bvse zudem an der Empfehlung einer gemeinsamen Erfassung HBCD-haltiger Dämmplatten mit sonstigen (nichtmineralischen) Bau- und Abbruchabfällen fest. „Die stoffliche Verwertung von Gemischen, die HBCD-Material enthalten, ist technisch möglich und wird von Verbrennungsanlagen auch praktiziert. Zudem sind bis jetzt keine Fälle aufgetreten, in denen Schwierigkeiten mit der Zerstörung von POP-haltigen Abfällen aufgetreten wären“, erklärt der bvse-Hauptgeschäftsführer.
Vehement spricht sich der bvse gegen eine potenzielle Privilegierung öffentlich-rechtlicher Entsorger aus. Nach den Formulierung in den Hinweisen zur Umsetzung der POP-Abfall-ÜberwachungsVO in NRW müssen die andienungspflichtigen Abfälle privater Haushalte, die HBCD-haltige Dämmmaterialien enthalten, auf den öffentlich-rechtlichen Recyclinghöfen nicht separat erfasst werden, sondern dürfen, aufgrund geringer HBCD-Gehalte, gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und einer thermischen Behandlung zugeführt werden. Diese unterlägen nicht der POP-Abfall-ÜberwachungsVO.
„Eine derartige Ausnahme für Recyclinghöfe ist aber weder der POP-Abfall-ÜberwachungsVO noch europarechtlichen Vorgaben zu entnehmen. Auch ist für uns nicht ersichtlich, warum das bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angelieferte Material immer einen HBCD-Gehalt hat, der unter den Vorgaben der POP-Abfall-ÜberwachungsVO liegt. Hier muss gleiches Recht für alle gelten!“ erklärte Eric Rehbock und fordert die Erweiterung dieser Regelung auch für die Anlieferung von HBCD-haltigen Abfällen von Bau- und Handwerksbetrieben sowie von gewerblichen Betrieben auf allen übrigen Recyclinghöfen.
In einer Stellungnahme an das Landesumweltministerium Nordrhein-Westfalen, am 8. Februar, wies der bvse auch noch einmal auf den hohen Kostendruck hin, den das elektronische Nachweisverfahren für POP-haltige Abfälle gerade für kleine und mittelständische Betriebe mit sich bringt und plädierte dafür, die Gebühr für den Sammelbegleitschein im Rahmen des Bringsystems zu verringern beziehungsweise gänzlich zu streichen.
Zudem äußerte der bvse auch noch einmal Zweifel daran, ob den am Nachweisverfahren beteiligten Handwerksbetrieben das komplizierte Konstrukt abfallrechtlicher Bestimmungen und ihre Ausnahmen überhaupt bekannt sei, geschweige diese in der Lage seien, die in der Allgemeinverfügung vorgesehen Nachweise korrekt auszufüllen und zu übergeben, heißt es abschließend.