Trotz des erstmaligen Erwerbs einer aktienrechtlichen Sperrminorität führe der Zusammenschluss auf den betroffenen Märkten der Abfallverwertung und der Energieversorgung nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Im Bereich der Energieversorgung erreichen die beiden Unternehmen in keinem der betroffenen Märkte eine bedenkliche Position. Von dem Zusammenschluss sind allerdings auch regionale Entsorgungsmärkte betroffen. Hier stand bei unserer eingehenden Prüfung die Verwertung von Hausmüll im Mittelpunkt. Im Ergebnis führt die Aufstockung auch in diesem Bereich nicht zu einer Behinderung des Wettbewerbs. Die EnBW erwirbt trotz einer Sperrminorität keinen hinreichend großen Einfluss auf die von der Stadt Mannheim allein kontrollierte MVV.“
Der Markt für die Verwertung von Hausmüll (unvorbehandelte Siedlungsabfälle) ist durch einen Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen der zuständigen Gebietskörperschaften geprägt. Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die mit der Sperrminorität erworbenen Vetorechte zu Gunsten der EnBW auf diesem Markt zu einer Marktbeherrschung führen. Gegen das Entstehen von Marktbeherrschung sprachen insbesondere die satzungsgemäße Beschränkung der Vetorechte der EnBW auf den unabdingbaren gesetzlichen Aktionärsschutz und das Fehlen weitergehender Unternehmensverflechtungen. Von einem hinreichenden Einfluss der EnBW auf die von der Stadt Mannheim allein kontrollierte MVV konnte daher nicht ausgegangen werden.
Im Fokus der Ermittlungen im Bereich der Energieversorgung standen der Erstabsatzmarkt für Strom, die Bereitstellung von Regelenergie sowie erstmals auch der Bereich des sogenannten Redispatch. Dieser betrifft das Management von Kapazitätsengpässen im Übertragungsnetz durch Eingriffe in die konkrete Fahrweise von Kraftwerken. Betreiber von Kraftwerken in Deutschland müssen ab einer Nennleistung von 10 MW auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber Redispatch leisten. Die Höhe des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung ist im Energiewirtschaftsgesetz verbindlich geregelt. Ausländische Anlagenbetreiber unterliegen diesen Regelungen hingegen nicht und können unter anderem über die Höhe der Redispatch-Vergütung verhandeln.
Nach den Ergebnissen der Ermittlungen würden die Beteiligten in keinem der betroffenen Bereiche der Energieversorgung durch den Zusammenschluss eine Position erreichen, die als erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu bewerten wäre. Für den Redispatch ergibt sich dieser Befund insbesondere aus der gebotenen Einbeziehung der Strommengen aus Kraftwerken im Ausland in die Betrachtung. Diese Mengen erreichten im vergangenen Jahr ein durchaus bedeutendes Ausmaß.