BDE-Präsident Peter Kurth: „Das Schlimmste ist abgewendet. Wie bereits in der Düngeverordnung haben wir nun auch hier eine Regelung, um Komposte in der Nährstoffbilanz sachgerecht bewerten zu können.“ In Anlehnung an die Formulierung in der Düngeverordnung hat die Länderkammer einer Ergänzung in § 6 zugestimmt, wonach der Betriebsinhaber bei der Anwendung bestimmter Düngemittel unvermeidliche Verluste oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen darf. In der Begründung wird explizit die Anwendung von Kompost erwähnt, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern.
Kurth: „Seit Beginn der Düngerechts-Novellen setzen wir uns dafür ein, dass eine sachgerechte Bewertung des Komposteinsatzes erfolgt. Der im Kompost vorhandene Stickstoff liegt größtenteils in gebundener Form vor. Die Annahme, dass der Stickstoff aus dem Kompost, der nicht der Pflanze zur Verfügung gestellt wird, als Verlust in die Umwelt bzw. das Grundwasser geht, ist falsch. Wir sind zuversichtlich, dass die Länder dazu eine sachgerechte und praxistaugliche Lösung erarbeiten.“
Mit der Stoffstrombilanzverordnung wird für bestimmte Betriebe die Pflicht zur Erstellung einer betrieblichen Nährstoffbilanz eingeführt. Diese soll einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherstellen und Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermeiden. Sie soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.