Die Klage sei von der Annahme ausgegangen, dass der Kunde grundsätzlich nur duale Mengen lizenzieren wolle. ELS sei allerdings ein Universaldienstleister, der auch die Entsorgung anderer Verpackungsarten anbietet. Aus Sicht der ELS seien daher weder der Sachvortrag noch die Urteilsbegründung nachvollziehbar.
Soweit es im Urteil um konkrete Fälle von Mengenzuweisungen geht, seien diese von ELS Kunden vorgenommen bzw. einvernehmlich vereinbart worden. Bei einem Kunden seien von vorneherein im Vertrag eine Entsorgung von anderen, nicht dualen Verpackungsarten vereinbart worden. Diese Mengenzuweisung seien vom Steuerberater des Kunden in der VE bestätigt worden. Darüber hinaus gebe es in diesem Fall sogar ein Gutachten eines IHK Sachverständigen, das die korrekte Zuordnung von Verpackungsmengen bescheinige. Die zuständige Vollzugsbehörde hätten dieses Gutachten akzeptiert, das Gericht allerdings nicht.
Das Gericht sehe die Mengenzuweisungen durch die Inverkehrbringer nicht als maßgeblich an, sondern sehe das System aufgrund seiner besseren Information gegenüber dem Kunden als Kompetenzträgerin verpflichtet, diesen bzgl. der Mengenzuweisungen zu den einzelnen Verpackungsarten zu überprüfen.
„Dieses Urteil des Landgerichts Köln kann Auswirkungen für alle dualen Systeme haben“, sagt Geschäftsführer Sascha Schuh. „Nach Auffassung des Gerichts sind die dualen Systeme für die endgültige Verifizierung der Verpackungsarten der jeweiligen Verpflichteten verantwortlich. Dies steht aus Sicht der ELS im Gegensatz zu der in der Verpackungsverordnung festgelegten Verantwortung und den Pflichten der Erstinverkehrbringer. Entsprechend gehen wir selbstverständlich in Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln.“