Frau Schulze kommt zu diesem Schluss, da die aktuellen Verträge keine Regelungen enthalten würden, „die ein funktionierendes Clearing für das Leistungsjahr 2018 sicherstellen“. Auch die Altvertragsregelungen einschließlich der Ergänzungsvereinbarungen von 2016 seien ungeeignet, ein funktionierendes Clearing sicherzustellen und damit ebenfalls kartellrechtswidrig.
Den neuen, bisher von BellandVision, DSD, Interseroh und Reclay unterzeichneten Verträgen bescheinigt Frau Schulze hingegen bis auf „Regelungen von insgesamt untergeordneter Bedeutung“ eine kartellrechtliche Unbedenklichkeit. Die neuen Verträge würden gegenüber den derzeitigen Verträgen abweichende Regelungen enthalten, „die ein funktionierendes Clearing durch eine einheitliche Prüftiefe durch System-Wirtschaftsprüfer sicherstellen sollen“. Darüber hinaus enthielten sie auch Regelungen für das Üebrgangsjahr 2018. Frau Schulze betonte, dass die neue Verträge auch nicht alleine dadurch kartellrechtswidrig seien, „weil sie nicht von allen dualen Systemen gezeichnet wurden bzw. nicht alle dualen Systeme beigetreten sind“. Es sei darüber hinaus durchaus möglich, dass mehrere parallele Clearingverträge nebeneinander existieren.
Unklar sei zudem noch, ob die Zentrale Stelle die Marktanteilsberechnung für 2018 vornehmen dürfe. Dies entspreche allerdings der Auffassung des BMUB und der Zentralen Stelle. Dies würde auch bedeutet, dass für 2018 weder Clearingverträge noch ein Metaclearing nötig seien.
„Bis auf wenige Detailregelungen, die einer Korrektur bedürfen, um die entsprechenden Regelungen kartellrechtskonform auszugestalten, sind die neuen Clearingverträge in ihrer Gesamtheit jedoch kartellrechtskonform. Sie adressieren – anders als die aktuellen Clearingverträge – wichtige Prüfbefugnisse der System-Wirtschaftsprüfer und schaffen eine Regelung, die ein funktionierendes Clearing für den Übergang von VerpackV zu VerpackG gewährleistet“, so Frau Schulze abschließend.